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Informationen zum Dokument  BGer 8C_577/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_577/2020 vom 25.09.2020
 
8C_577/2020
 
 
Urteil vom 25. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zentral- und Hochschulbibliothek, Sempacherstrasse 10, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juli 2020 (7Q 19 3).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. September 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juli 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),
2
dass Bestimmungen des Obligationenrechts, welche durch Verweis im kantonalen öffentlichen Recht zur Anwendung gelangen, ebenfalls als (subsidiäres) Recht des Kantons gelten (BGE 140 I 320 E. 3.3 mit Hinweisen),
3
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangt ist, die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2019 ausgesprochene fristlose Kündigung des Lehrverhältnisses sei rechtens gewesen, womit den Entschädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen die Grundlage entzogen sei,
4
dass dabei ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung gelangte (u.a. Art. 337 OR gestützt auf die Verweisungsnorm § 8 PVO/LU [in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PG/LU]),
5
dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid zwar einlässlich kritisiert, sich dabei indessen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus ihrer Sicht zu schildern und das von der Vorinstanz Erwogene als falsch zu rügen; inwiefern das Gericht den seinem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt offensichtlich unzutreffend, sprich willkürlich (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 15), festgestellt hätte und die rechtlichen Überlegungen in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen, wird nicht ausgeführt,
6
dass damit den eingangs geschilderten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan ist,
7
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
17
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