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Informationen zum Dokument  BGer 6B_886/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_886/2020 vom 25.09.2020
 
 
6B_886/2020
 
 
Urteil vom 25. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision (Nichtanhandnahme),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,
 
vom 10. Juni 2020 (CR.2020.9).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein.
 
Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Poststempel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).
 
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer stellt im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbare Anträge und setzt sich zudem mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander.
 
4. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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