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Informationen zum Dokument  BGer 8C_380/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_380/2020 vom 24.09.2020
 
 
8C_380/2020
 
 
Urteil vom 24. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2020 (AL.2019.00248).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1966 geborene A.________ war vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2018 als Geschäftsführer bei der B.________ AG angestellt. Am 31. Januar 2018 beantragte er Arbeitslosenentschädigung und am 5. Februar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ab der am 5. Februar 2018 eröffneten Rahmenfrist zum Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 unterbreitete sie dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die zu klärende Frage, ob der Versicherte in den Zeiten der Anwesenheit in der Schweiz ab   8. November 2018 als vermittlungsfähig gelte. Mit Verfügung vom   10. April 2019 verneinte das AWA den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 AVIG ab 7. November 2018. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess es teilweise gut, hob die Verfügung vom 20. April 2019 auf, verneinte gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. November 2018 bis 20. Mai 2019, bejahte diesen wiederum ab 21. Mai 2019. Zur Begründung hielt es fest, der Versicherte habe ab 7. November 2018 den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben, diesen jedoch am 21. Mai 2019 wieder aufgenommen (Einspracheentscheid vom 26. September 2019).
1
B. Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, es sei die grundsätzliche Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 7. November 2018 uneingeschränkt zu bejahen. Mit Entscheid vom 30. April 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einsprachentscheid des AWA vom 26. September 2019 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. November 2018 bis 20. Mai 2019 nicht in der Schweiz wohnte (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte.
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2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467; 115 V 448 E. 1b  S. 449).
7
Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteil 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil  C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweis).
8
In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen).
9
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Versicherte sei Staatsbürger der Schweiz und der USA. Er habe sich vom 7. November 2018 bis 20. Mai 2019 während 140 Tagen in X.________, wo seine Eltern und die Schwester lebten, aufgehalten. In der Schweiz habe er in diesem Zeitraum lediglich während 55 Tagen verweilt, wobei er, nachdem er die von ihm gemietete Wohnung in Y.________ gekündigt habe, sich nach seiner Rückkehr aus den USA jeweils beim erwachsenen Sohn in dessen Wohnung in Y.________ aufgehalten habe. Der Versicherte habe sich, wie aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen hervorgehe, vermehrt um Kaderstellen in den USA und weniger in der Schweiz bemüht. Es sei zwar sinnvoll gewesen, dass er sich angesichts seiner amerikanisch-schweizerischen Doppelbürgerschaft, seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs sowie seines fortgeschrittenen Alters weiträumig, mithin auch in den USA beworben habe. Indessen habe ihn der Berater des RAV bereits anlässlich eines Gesprächs vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, eine längere Stellensuche in den USA werde künftig nicht mehr unterstützt. Es könne davon ausgegangen werden, dass im fraglichen Zeitraum in der Schweiz genügend Kaderstellen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens ausgeschrieben gewesen seien. Zwar habe der Versicherte ab Ende November 2018 in den USA mehrere Vorstellungsgespräche und -runden bei verschiedenen Unternehmen und an Anlässen rund um ein Networking teilgenommen. Die langen Aufenthalte in den USA liessen sich jedoch nicht allein durch diese Arbeitsbemühungen erklären. Der Umstand, dass der Versicherte in der Stadt Y.________ angemeldet und in der Schweiz krankenversichert gewesen sei, über ein Halbtaxabonnement der SBB verfügt habe, seine beiden erwachsenen Söhne in der Schweiz und sein Lebenspartner in Süddeutschland lebten, vermöchten nichts daran zu ändern, dass er sich gewöhnlich ab 7. November 2018 bis 20. Mai 2019 in den USA und nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Während dieses Zeitraumes habe er demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ein gegenteiliger Entscheid widerspräche auch dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit.
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unrealistisch, dass er seinen Lebensmittelpunkt zu seinen Eltern in die USA habe verlegen wollen. Die Vorinstanz übergehe die Tatsache der familiären und persönlichen Bindungen in der Schweiz und im nahen Ausland sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Umstand, dass er sich während Jahrzehnten und auch wieder ab 21. Mai 2019 in der Schweiz aufgehalten habe. Sie habe damit eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb der angefochtene Entscheid rechtswidrig sei. Bei der Feststellung des kantonalen Gerichts, in der Schweiz seien genügend Kaderstellen ausgeschrieben gewesen, handle es sich um eine blosse Vermutung. Er sei in den USA zu wesentlich mehr Bewerbungsgesprächen eingeladen worden als in der Schweiz. Die weitere Vermutung der Vorinstanz, er hätte auch per Video-Konferenz Vorstellungsgespräche führen können, gehe an der Sache vorbei, weil solche vor der Corona-Krise nicht üblich gewesen seien. Vielmehr habe ein potentieller Arbeitgeber erwartet, dass sich ein Kandidat persönlich präsentiere. Ebenfalls nicht schlüssig sei die vorinstanzliche Auffassung, angesichts der damals verhältnismässig günstigen Flugpreise sei ihm eine regelmässige Rückkehr in die Schweiz möglich gewesen. Zum einen habe er sich in einer finanziell schwierigen Situation befunden, was ihn bekanntlich zur Aufgabe der eigenen Wohnung in Y.________ bewogen habe. Zum anderen berücksichtige das kantonale Gericht nicht, dass die Flugzeit von X.________ nach Y.________ 16 Stunden betrage, was im Hinblick auf mögliche Nachfolgegespräche problematisch gewesen wäre. Zudem übersehe es die Auswirkungen des Jetlags und den Umstand, dass er seine letzte Anstellung wegen eines Erschöpfungssyndroms verloren habe. Insgesamt stütze die Vorinstanz ihre Beurteilung praktisch ausschliesslich auf das quantitative Kriterium der Aufenthaltsdauer in den USA und trage den zeitlichen, finanziellen und gesundheitlichen Implikationen einer regelmässigen Hin- und Rückreise nicht Rechnung.
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3.3.
 
3.3.1. Zunächst ist mit Blick auf die Rechtsprechung festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, wenn das kantonale Gericht der langen Aufenthaltsdauer in den USA während des fraglichen Zeitraumes und dem Umstand, dass er nicht regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt war, bei der Beurteilung des Streitgegenstandes hohes Gewicht beigemessen hat.
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In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.6 (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Schweizerisches Bundesgericht) fest, dass die Versicherte im Rahmen eines zunächst auf zwei Monate befristeten und später um wenige Wochen verlängerten Arbeitsverhältnisses als Schauspielerin für eine Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft in Deutschland gearbeitet hatte. Im Hinblick darauf, dass sie während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes weiterhin auch in der Schweiz nach einer Stelle gesucht hatte und in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass der Aufenthalt in Deutschland anderen Zwecken als der Erlangung eines Zwischenverdienstes gedient hatte, kam das Gericht zum Schluss, dass sie den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während des fraglichen Zeitraums in der Schweiz hatte, zumal sie an den Wochenenden jeweils an ihren schweizerischen Wohnort zurückgekehrt war. Daher war die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt.
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Im Urteil 8C_279/2007 vom 7. Dezember 2007 ging es um eine Versicherte, die während rund zwei Monaten einen Arbeitseinsatz in Kuba leistete. Es stand fest, dass sie am 13. Februar 2006 eine Stelle antreten konnte, für die sie sich am 12. Januar 2006 und damit noch während des Auslandaufenthaltes beworben hatte. Zudem stand fest, dass sie den Arbeitsvertrag ohne Konsequenzen auch vorzeitig hätte auflösen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt in Kuba anderen Zwecken als der Erzielung eines Zwischenverdienstes diente, lagen auch in diesem Fall nicht vor. Die Versicherte hielt weiterhin eine enge Verbindung mit dem schweizerischen Arbeitsmarkt aufrecht. Daher führte der vorübergehende, rund zweimonatige Aufenthalt in Kuba zu keinem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz, weshalb die Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben war.
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3.3.2. Die Vorinstanz ist unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der langen Dauer der jeweiligen Aufenthalte des Versicherten in den USA, in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom 7. November 2018 bis 20. Mai 2019 nicht mehr in der Schweiz hatte. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Aus der zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass das Bundesgericht die Verfügbarkeit der versicherten Person auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt stark gewichtet. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der fraglichen Periode zweimal ein Beratungsgespräch beim RAV habe verschoben werden müssen. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitsbemühungen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vom RAV nicht beanstandet wurden. Indessen beschlägt dieser Einwand allein den qualitativen und nicht den quantitativen Aspekt der Bewerbungen in der Schweiz, der hier zur Debatte steht. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellungen des kantonalen Gerichts bewarb sich der Beschwerdeführer gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate November 2018 bis Mai 2019 hauptsächlich für verfügbare Stellen in den USA. Es ist nicht einzusehen, weshalb er sich angesichts der Möglichkeit, ein Bewerbungsschreiben elektronisch zu übermitteln, während der Aufenthalte in den USA nicht häufiger auf für ihn in Frage kommende, am Standort Schweiz ausgeschriebene Kaderstellen beworben hatte. Sein Argument, solche seien im Vergleich zu den USA weniger nachgefragt worden, ist zwar bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt in den USA nachvollziehbar. Indessen räumt er explizit ein, einzig in den benachbarten Bundesstaaten nach einer Beschäftigung gesucht zu haben. Schliesslich geht aus der Arbeitgeberbescheinigung der B.________ AG vom 23. Januar 2018 hervor, dass sie den Beschwerdeführer nicht wegen der krankheitsbedingt vom 1. Juli 2016 bis 10. September 2017 dauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern aus organisatorischen Gründen per Ende Januar 2018 entlassen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem 10. September 2017 weiterhin an einem medizinisch ausgewiesenen Erschöpfungssyndorm gelitten hätte und daher der Jetlag seiner Gesundhiet abträglich gewesen wäre, liegen ausweislich der Akten nicht vor. Ebensowenig ist ersichtlich, dass er sich eine regelmässige Hin- und Rückreise aus finanziellen Gründen nicht hätte leisten können, zumal er dazu die eingesparten Wohnungskosten hätte einsetzen können.
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3.3.3. Insgesamt hätte sich der Beschwerdeführer, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, vermehrt in der Schweiz für eine Arbeitsstelle bewerben müssen, worauf der Sachbearbeiter des RAV bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 21. Juni 2018 hingewiesen hatte. Den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen ist beizufügen, dass Sinn und Zweck des Leistungsexportverbotes weder in der Erfüllung der Kontrollvorschriften, noch im Kriterium des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder der Vermittlungsfähigkeit besteht, sondern allein im Umstand des Missbrauchspotentials in Form der fehlenden Kontrolle einer effektiv vorhandenen Arbeitslosigkeit (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2318 Rz. 180 mit Hinweis auf JOACHIM BREINING, Arbeitslosenversicherung und Ausländerrecht, Diss., Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Bd. 94, Zürich 1990, S. 167). Auch unter diesem Aspekt ist der Einwand des Beschwerdeführers, seine Arbeitsbemühungen seien gesamthaft vom RAV nicht beanstandet worden, weshalb er auch ab 7. November 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, entkräftet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. September 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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