VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_509/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 06.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_509/2020 vom 23.09.2020
 
8C_509/2020
 
 
Urteil vom 23. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Polen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2020 (VV.2019.67/E).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. August 2020 (Poststempel Polen) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2020,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss  Art. 44-48 BGG am 14. September 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
5
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb das vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Februar 2020 Vorgetragene, insbesondere seinem Hinweis zur Beinlängendifferenz weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung zu begründen vermögen,
6
dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht; allein das vor Vorinstanz Vorgetragene pauschal zu wiederholen reicht nicht aus,
7
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
8
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 23. September 2020
13
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Maillard
16
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).