VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_776/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 07.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_776/2020 vom 23.09.2020
 
 
2C_776/2020
 
 
Urteil vom 23. September 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Epidemiengesetz; Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
 
vom 13. August 2020 (C-2375/2020).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Am 4. Mai 2020 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020 (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) und verlangte die sofortige Aufhebung der strafbewehrten Massnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 13. August 2020 auf die Beschwerde nicht ein, weil es offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts fehle.
 
1.2. Am 19. September 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und beantragte, auf die "Klage" sei einzutreten und es sei festzustellen, dass "die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus des Bundes und der Kantone und Gemeinden nicht in Widerspruch zu den Grundrechten stehen dürfen". Zudem habe der Bundesanwalt zu untersuchen, ob das Bundesamt für Gesundheit "Ermächtigungsdelikte" begangen habe. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
 
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Der Streitgegenstand beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. In dieser Hinsicht lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Bundesgericht könne zwar "de iure" keine Akte des Bundesrats aufheben, dies "de facto" im Streitfall aber möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht Bundeserlasse keiner abstrakten Normenkontrolle unterziehen kann. Es kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen (vgl. Urteil 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt indessen nicht vor, dass gegen ihn eine Verfügung gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 ergangen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Gefährlichkeit des Coronavirus und zu angeblichen Straftaten des Bundesamts für Gesundheit äussert, liegen seine Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands.
 
2.3. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, soweit sie überhaupt zulässig ist. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).