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Informationen zum Dokument  BGer 9C_476/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_476/2020 vom 22.09.2020
 
9C_476/2020
 
 
Urteil vom 22. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Assura-Basis SA,
 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2020 (VV.2019.142/E).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. Juli 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2020,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. August 2020 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in das E-Mail der A.________ vom 16. August 2020,
3
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. August 2020,
4
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
6
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids insbesondere ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
7
dass gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdegegnerin die ausstehende Beitragsforderung auf die Verfügung vom 29. März 2019 stützen würde,
8
dass deshalb nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, wenn sie festhielt, einer Beschwerde gegen die ersatzlos aufgehobene Verfügung vom 23. Januar 2019 (bzw. gegen den darauf basierenden Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019) fehle das Rechtsschutzinteresse,
9
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde somit insgesamt nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass daran das in einer unzulässigen Form (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG) in der Eingabe vom 16. August 2020 Vorgetragene betreffend Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde nichts zu ändern vermag (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG), selbst wenn dies als Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 50 BGG zu qualifizieren wäre, wurde die Beschwerdeführerin doch nicht in unverschuldeter Weise davon abhalten, fristgerecht zu handeln, zumal die Rechtsmittelfrist alsdann noch lief,
12
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
13
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
15
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
16
Luzern, 22. September 2020
17
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Parrino
20
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
21
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