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Informationen zum Dokument  BGer 8F_12/2020  Materielle Begründung
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BGer 8F_12/2020 vom 22.09.2020
 
 
8F_12/2020
 
 
Urteil vom 22. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
vom 23. Juli 2020 (8C_451/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 26. August 2020 lässt A.________ revisionsweise um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_451/2020 vom 23. Juli 2020 ersuchen; eventualiter sei das Urteil zu erläutern.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf ein Urteil nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG gegeben ist. Der Gesuchsteller muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, das heisst, es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_11/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2 mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
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2. Vor Vorinstanz stand die Frage im Streit, ob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die geltend gemachten Kniebeschwerden eine über den 1. Dezember 2017 hinausgehende Leistungspflicht trifft. Das kantonale Gericht verneinte dies, soweit damit das Ereignis vom 20. Oktober 2017 als Anknüpfungspunkt hätte dienen sollen. Hingegen liess es unbeantwortet, ob hierfür allenfalls das Ereignis vom 1. Dezember 2016 in Frage komme und wies die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Suva zurück.
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3. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_451/2020 vom 23. Juli 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, es liege kein selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid vor.
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4. A.________ lässt beim Bundesgericht am 26. August 2020 um Revision des Urteils 8C_451/2020 vom 23. Juli 2020 ersuchen; eventualiter sei das Urteil zu erläutern. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, anders als vom Bundesgericht dargetan handle es sich beim Anfechtungsobjekt nicht um einen reinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Denn die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid über zwei separat eingereichte Beschwerden gegen zwei unterschiedliche Einspracheentscheide (vom 14. Dezember 2018 [Unfall vom 1. Dezember 2016] und 3. Mai 2019 [Unfall vom 20. Oktober 2017]) entschieden. Dabei habe sie die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 gerichtete Beschwerde abgewiesen, sodass in diesem Umfang ein beim Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid vorliege. Dementsprechend hätte das Bundesgericht auf die Beschwerde zumindest insoweit eintreten müssen. Indem es das nicht getan habe, seien einzelne Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unbeurteilt geblieben, habe doch der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils gelautet. Damit sei der angefochtene Entscheid auch soweit angefochten gewesen, als die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei.
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5. Die Vorinstanz hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und eine allfällige Leistungspflicht der Suva für die geltend gemachten Beschwerden umfassend unter verschiedenen Rechtstiteln geprüft und dabei als Anspruchsgrundlage das Ereignis vom 20. Oktober 2017 ausgeschlossen, im Übrigen aber die Angelegenheit an die Suva zurückgewiesen. Mit anderen Worten: Auch nach dem Rückweisungsentscheid besteht je nach Abklärungsergebnis nach wie vor die Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer seine Ansprüche umfassend zugesprochen werden, sodass das Bundesgericht deswegen erst gar nicht mehr angerufen werden müsste. Davon ausgehend erachtete das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid als Ganzes als Zwischenentscheid.
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6. Ob diese Einschätzung zutreffend ist oder nicht, kann vor Bundesgericht nicht über den Rechtsbehelf der Revision thematisiert werden. Denn dies liefe inhaltlich auf eine (unzulässige) Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des beanstandeten Urteils hinaus (Urteil 8F_7/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 und 2.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f). Soweit daher das Revisionsgesuch mit einer angeblich falschen juristischen Beurteilung der Angelegenheit begründet ist, kann darauf mangels zulässigem Revisionsgrund nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann argumentiert werden, das Bundesgericht habe mit dem Nichteintretensentscheid einzelne Anträge unbehandelt gelassen: Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten.
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Zusammenfassend sind keine Revisionsgründe erkennbar. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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7. Der Gesuchsteller ersucht eventualiter um Erläuterung des Urteils.
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7.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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7.2. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweis).
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7.3. Das Dispositiv lautet eindeutig auf Nichteintreten. Ebenso wenig steht es im Widerspruch zu den Erwägungen. Mit dem Gesuch um Erläuterung kann zudem keine nachträgliche Erklärung der rechtlichen Erwägungen des gefällten bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden (Urteil 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Immerhin sei aber auf das oben unter Erwägung 5 Ausgeführte verwiesen.
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8. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. September 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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