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Informationen zum Dokument  BGer 6B_799/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_799/2020 vom 22.09.2020
 
 
6B_799/2020; 6B_800/2020
 
 
Urteil vom 22. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai 2020 (SBK.2019.298 und SBK.2019.299).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm die von der Beschwerdeführerin angestrengten Strafuntersuchungen am 12. November 2019 mit zwei separaten Verfügungen nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Mai 2020 mit zwei Entscheiden ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen Beschwerde, welche das Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat.
 
2. Aufgrund der Beschwerde gegen beide Entscheide der Vorinstanz wurden zwei Verfahren 6B_799/2020 und 6B_800/2020 eröffnet, welche zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind.
 
3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation als Privatklägerin. Sie zeigt nicht auf, dass und weshalb ihr aufgrund der angezeigten Straftaten Zivilforderungen zustehen könnten, und legt auch nicht dar, inwiefern sich die angefochtenen Entscheide darauf auswirken könnten. Aufgrund der Natur der Vorwürfe sind solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert mit den Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden auseinander. Inwiefern ihr Recht verweigert oder Verfahrensverletzungen begangen worden sein sollen, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie für beide Verfahren mit Kostenvorschuss- und Nachfristverfügungen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 800.-- aufgefordert wurde, hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Gesuch ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Verfahren 6B_799/2020 und 6B_800/2020 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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