VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_960/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 02.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_960/2020 vom 18.09.2020
 
 
6B_960/2020
 
 
Urteil vom 18. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Erschleichen einer finanziellen Entschädigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juli 2020 (UE200149-O/U/HEI>BEE).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 24. Oktober 2019 Strafanzeige gegen einen ihn psychiatrisch begutachtenden Sachverständigen wegen Betrugs und "Erschleichens einer finanziellen Entschädigung". Dessen Untersuchung habe nicht 480 Minuten gedauert, wie vom Sachverständigen angegeben, sondern lediglich 240 Minuten, weshalb die Rechnungsstellung zu hoch ausgefallen sei. Die Staatsanwaltschaft Wallis trat die Sache an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ab, welche die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung am 6. April 2020 nicht an die Hand nahm. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juli 2020 nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Vorinstanz führt aus, es sei im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich falschen Zeitangaben des Sachverständigen unmittelbar geschädigt worden sein soll. Unmittelbar geschädigt wäre nach seiner Darstellung höchstens das Gemeinwesen, welches das Gutachten bezahlt habe. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorwurf des "Erschleichens einer finanziellen Leistung". Der Beschwerdeführer behaupte nicht, er habe die Entschädigung des Gutachtens bezahlt und ihm sei dadurch ein unmittelbarer Schaden erwachsen. Das sei auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht Partei und daher nicht zur Erhebung der Beschwerde befugt (Beschluss, S. 4 f.).
 
4. Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers unzulässig verneint hat und auf dessen Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen beschäftigt er sich mit Fragen zur Seriosität und Kompetenz des beschuldigten Sachverständigen, was nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Da er nicht aufzeigt, inwiefern ihm die Vorinstanz als blosser Anzeigesteller die Parteistellung zu Unrecht abgesprochen haben soll, ist er auch mit seinen weiteren Vorbringen nicht zu hören. Da sich aus der Beschwerde nicht ansatzweise ergibt, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).