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Informationen zum Dokument  BGer 9C_499/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_499/2020 vom 16.09.2020
 
9C_499/2020
 
 
Urteil vom 16. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Agrisano Krankenkasse AG,
 
Laurstrasse 10, 5200 Brugg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 30. Juli 2020 (730 20 72 / 183).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juli 2020,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ an das Bundesgericht versendeten E-Mails vom 20., 23. und 27. August, vom 3. sowie 7. September 2020,
3
 
in Erwägung,
 
dass Eingaben an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingereicht werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber elektronisch mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG),
4
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per E-Mail eingereichten Eingaben unzulässig sind (Urteil 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis),
5
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
6
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (vgl. Art. 95 BGG),
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 16. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
16
Die Gerichtsschreiberin: Huber
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