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Informationen zum Dokument  BGer 9C_493/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_493/2020 vom 16.09.2020
 
9C_493/2020
 
 
Urteil vom 16. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2020 (VBE.2020.116).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2020 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2020 an A.________, worin auf die Voraussetzungen einer Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die daraufhin von A.________eingereichte Eingabe vom 21. August 2020 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass die Eingaben vom 13. August 2020 sowie vom 21. August 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar Rechtsbegehren enthalten, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (vgl. Art. 95 BGG),
6
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin keine sozialversicherungsrechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 16. April 2018 glaubhaft darzutun vermöge, insbesondere mit dem Bericht von Dr. med. B.________ vom 3. Juli 2019 keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht sei,
7
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise darzulegen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Wallisellen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 16. September 2020
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
18
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