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Informationen zum Dokument  BGer 4D_53/2020  Materielle Begründung
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BGer 4D_53/2020 vom 16.09.2020
 
 
4D_53/2020
 
 
Urteil vom 16. September 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. August 2020
 
(ZKBES.2020.107).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Amtsgerichtspräsident von U.________ den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Juli 2020 anwies, die 1.5-Zimmerwohnung im 1. Stock an der V.________strasse in W.________ per 28. Juli 2020 zu verlassen, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und der umgehenden Vollstreckung im Unterlassungsfall;
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2020 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Parteien hätten anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2019 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Parteien auf eine einmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2020 geeinigt hätten; dieser Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; nachdem der Beschwerdeführer die Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht verlassen habe, habe der Amtsgerichtspräsident die Ausweisung des Beschwerdeführers angeordnet; inwiefern er dabei Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben solle, sei der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne;
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dieser Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen abwies, soweit sie darauf überhaupt eintrat;
 
dass dies namentlich auch insoweit gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der erstinstanzliche Richter die Ausweisung (nach Beendigung des Mietverhältnisses, als der Beschwerdeführer die Wohnung noch nicht verlassen hatte) verfügte, obwohl die Beschwerdegegnerin ihr Ausweisungsgesuch bereits vor Ablauf der Erstreckungsdauer des Mietverhältnisses gestellt hatte;
 
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf verschiedene Gesetzesbestimmungen beruft, indessen nicht hinreichend darlegt, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, weshalb auf die Beschwerde von vornherein auch nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass eine Parteientschädigung zugesprochen worden sei (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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