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Informationen zum Dokument  BGer 4D_47/2020  Materielle Begründung
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BGer 4D_47/2020 vom 16.09.2020
 
 
4D_47/2020
 
 
Urteil vom 16. September 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juli 2020 (PF200066-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Einzelgericht des Bezirks Horgen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Juni 2020 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin im Verfahren für Rechtsschutz in klaren Fällen verpflichtete, die 1.5-Zimmerwohnung Nr. xxx im 1. OG an der U.________strasse in V.________ sowie das dazugehörige Kellerabteil im EG und den Garagenplatz Nr. 3 im UG spätestens bis 20. Juli 2020 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
 
dass das Obergericht des Kantons Züricheine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2020 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. August 2020 (Postaufgabe am 10. August 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen abwies;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und den Sozialen Diensten V.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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