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Informationen zum Dokument  BGer 4A_397/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_397/2020 vom 16.09.2020
 
 
4A_397/2020
 
 
Urteil vom 16. September 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verband B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Walter Streit,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitsrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Juli 2020
 
(ZK 19 535).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdegegner als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 17. November 2018 per 31. Dezember 2018 kündigte;
 
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 19. November 2019 beim Regionalgericht Bern-Mittelland beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm die Beträge von Fr. 155.14 (Lohnausstand), Fr. 500.-- (Auslagenersatz), Fr. 140.20 (ungerechtfertigte Gehaltsabzüge), Fr. 1'000.-- (Ersatz Parteikosten) und Fr. 25'000.-- (Entschädigung) zu bezahlen;
 
dass das Regionalgericht die Klage am 27. September 2019 abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 16. Juli 2020 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Juli 2020beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich beim Regionalgericht Bern-Mittelland und der Schlichtungsbehörde nicht um solche Instanzen handelt, weshalb auf Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid und das Verfahren des Regionalgerichts sowie die Verfahrensführung durch die Schlichtungsbehörde richten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich, Punkt für Punkt auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts vorgetragene Kritik einging, obwohl diese kaum in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden war, und sämtliche Rügen als unbegründet beurteilte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne;
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht hinreichend mit denentsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass er vielmehr dem Bundesgericht bloss in frei gehaltenen, nicht leicht nachvollziehbaren Ausführungen und unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts seine Sicht der Dinge unterbreitet und dabei ausser dem Entscheid der Vorinstanz auch denjenigen des Regionalgerichts und dessen Verfahrensführung sowie die Schlichtungsbehörde und die Gegenpartei kritisiert, worauf nicht eingetreten werden kann;
 
dass er zwar die Verletzung von verschiedenen Bestimmungen des Obligationenrechts behauptet, dies jedoch nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise begründet;
 
dass somit auf die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, nicht einzutreten ist, weil sie den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. September 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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