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Informationen zum Dokument  BGer 6B_869/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_869/2020 vom 14.09.2020
 
 
6B_869/2020
 
 
Urteil vom 14. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Strafverfahren wegen fahrlässiger Büroarbeit); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juni 2020 (BK 20 224).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 11. Mai 2020 ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Strafverfahren wegen "Fahrlässigkeit bei Büroarbeit" nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. In der Folge wurde er am 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung der Beschwerde innert fünf Tagen aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Am 30. Juni 2020 stellte das Obergericht mit Verfügung fest, dass auch die neue Beschwerdeeingabe unleserlich, unverständlich und nicht eigenhändig unterzeichnet sei, weshalb die Beschwerden androhungsgemäss im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO unbeachtet blieben.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Verfügung ist als Nichteintretensentscheid zu behandeln.
 
4. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Vor Bundesgericht kann es nur noch darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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