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Informationen zum Dokument  BGer 6B_810/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_810/2020 vom 14.09.2020
 
 
6B_810/2020
 
 
Urteil vom 14. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung, Gefährdung des Lebens etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Mai 2020 (470 20 33).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 17. Januar 2020 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen versuchter Nötigung, evtl. Gefährdung des Lebens und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln.
1
Der Strafanzeige lag der folgende, von A.________ geschilderte Sachverhalt zugrunde: Am 24. Dezember 2019 um 11.17 Uhr habe sie mit ihren beiden Hunden die Hauptstrasse vor ihrer Liegenschaft in U.________ überquert. Als sie, auf ihre Hunde wartend, mit dem Rücken zur Strasse gestanden sei, sei ein schwarzer Kombi mit dem Kennzeichen xxx an ihr vorbeigedonnert. Die Distanz zwischen ihr und dem Auto habe maximal 10 Zentimeter und die Geschwindigkeit 45-50 km/h betragen. Es sei ihr vorgekommen, als wäre das Auto direkt auf sie zugefahren. Da sie in der Vergangenheit bereits mit ähnlichen Fahrmanövern in Angst und Schrecken versetzt worden sei, trage sie eine Bodycam an ihrer Jacke. Dies sei auch an besagtem Tag der Fall gewesen, weshalb sie das Ereignis filmen und den Fahrzeughalter habe ermitteln können. Sie kenne den Fahrzeughalter nicht, jedoch habe im September 2019 eine Person mit demselben Namen ein Youtube-Video kommentiert und darin Bezug auf sie genommen. Der Strafanzeige vom 17. Januar 2020 legte A.________ eine CD mit Aufnahmen der erwähnten Bodycam bei.
2
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand.
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B. A.________ erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2020 sei aufzuheben. Es sei die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dabei geht es in erster Linie um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind.
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Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegen soll, ist daher in der Beschwerde darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteile 6B_971/2019 vom 7. Februar 2020 E. 1; 6B_297/2019 vom 12. August 2019 E. 4.1; 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; 6B_995/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Vorfalls vom 24. Dezember 2019 habe sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, da sie unter Angstzuständen, Schlafstörungen und einer Hauterkrankung gelitten habe. Sie verlange Ersatz für den dadurch entstandenen finanziellen Schaden sowie eine Genugtuung.
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1.3. Wie bereits ausgeführt, ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Ereignis vom 24. Dezember 2019 habe schwerwiegende Folgen gezeitigt, habe sie doch medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dies mag aus ihrer subjektiven Wahrnehmung heraus zutreffen. Indessen genügt es nicht, dass die Folgen des Ereignisses aus Sicht des Betroffenen schwer wiegen. Vielmehr muss die Persönlichkeitsverletzung auch objektiv als schwer qualifizieren. Weshalb das nahe Vorbeifahren eines Fahrzeugs generell geeignet sein sollte, eine schwere seelische Unbill im Sinne der Rechtsprechung zu bewirken, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar stellt die Beschwerdeführerin das Ereignis in den Kontext eines bereits länger andauernden Zwists mit anderen Dorfbewohnern. Inwiefern die von ihr aufgelisteten Ereignisse jedoch einen Bezug zur vorliegenden Sache aufweisen könnten, bleibt unklar. Betreffend den vermeintlichen Lenker des Fahrzeugs stellt die Beschwerdeführerin einen Bezug zu einem angeblich von diesem auf der Videoplattform Youtube hinterlassenen Kommentar her, worin er sie als Heuchlerin und schlechte Tierschützern bezeichnet haben soll. Selbst unter Berücksichtigung dieses Kommentars, dessen Beurteilung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Genugtuung zustehen könnte.
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Soweit die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzforderung unter Verweis auf die eingereichten Belege damit begründet, aufgrund des Vorfalls vom 24. Dezember 2019 sei ihr ein Schaden in der Form von nicht durch die Krankenversicherung gedeckten Arztkosten entstanden, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Bezüglich der einfachen Verkehrsregelverletzung ist zwar fraglich, ob die Beschwerdeführerin als unmittelbar geschädigte Person gelten kann. Die Frage der Legitimation kann letztlich aber offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist (vgl. E. 2 nachfolgend).
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2.
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 137 IV 219 E. 7 S. 226; je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 f.).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, aus dem eingereichten Video- und Bildmaterial könne kein Hinweis auf eine mögliche Straftat entnommen werden. Die Bilder erwiesen sich als weitestgehend unauffällig. Sie zeigten lediglich ein mit relativ geringer Geschwindigkeit vorbeifahrendes Fahrzeug. Die teilweise schwerwiegenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin liessen sich damit in keiner Weise untermauern. Ein Anfangsverdacht liege somit eindeutig nicht vor. Wenn dem angeschuldigten Fahrzeuglenker überhaupt ein Vorwurf gemacht werden könne, so komme höchstens eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Frage. In diesem Fall wären die von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Aufnahmen allerdings nicht verwertbar und hätten auch nicht von den Behörden rechtmässig erlangt werden können. Aufgrund dessen könne keine Verurteilung erfolgen.
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2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass sie sich im Verfahren nicht als Privatklägerin habe konstituieren können. Der Einwand ist unbegründet. Wird das Verfahren durch Nichtanhandnahme erledigt, hat die anzeigestellende Person nicht notwendigerweise bereits die Gelegenheit erhalten, ihre Zivilansprüche anzumelden. Dies ist aber auch nicht erforderlich, zumal in der Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin keine Zivilansprüche behandelt werden (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).
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2.4. In Bezug auf die geltend gemachte Nötigung bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Nötigung vorliege. Allerdings legt sie mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie wozu genötigt worden sein soll oder was sich hierzu aus der Videoaufzeichnung ergeben könnte. Die Beschwerde genügt somit in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
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2.5. Im Hinblick auf die ebenfalls beanzeigte Gefährdung des Lebens kann festgehalten werden, dass dem Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde zugrundelegt, keinerlei Hinweise auf ein derart schwerwiegendes Delikt entnommen werden können. Inwiefern eine gutachterliche Auswertung der Videoaufnahmen an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich, zumal gemäss Vorinstanz von blossem Auge erkennbar ist, dass keine schwerwiegende Gefährdung bestand.
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2.6. Es bleibt zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin erstellte Video im Hinblick auf die ebenfalls beanzeigte einfache Verkehrsregelverletzung im Strafverfahren verwertet werden kann.
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2.6.1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
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Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn das Beweismittel zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteile 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (Urteil 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen).
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2.6.2. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (vgl. BGE 138 II 346 E. 6.5 S. 356; Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen).
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Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist laut Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (Urteile 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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2.6.3. Vorliegend war die Datenbeschaffung mittels der an der Jacke der Beschwerdeführerin angebrachten Bodycam für die vorbeifahrenden Autolenker nicht erkennbar und erfolgte somit heimlich. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte zweite Videoaufnahme der an ihrem Haus befestigten Kamera. Damit ist der Grundsatz von Art. 12 Abs. 2 lit. d DSG verletzt, wonach die Beschaffung von Personendaten und deren Zweck für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Die Videoaufzeichnung gilt damit als rechtswidrig beschafftes Beweismittel. Ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 DSG ist nicht ersichtlich.
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Bezogen auf die beanzeigte einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) fällt die Interessenabwägung eindeutig zu Ungunsten der Verwertbarkeit aus, da es sich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung um eine Übertretung handelt, die offensichtlich nicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach Opfer von Vandalismus und feindseligen Aktionen von anderen Dorfbewohnern geworden ist, ändert nichts daran, dass die Beweismittelbeschaffung sowie die Aufklärung von Straftaten primär Aufgabe des Staates und insbesondere der Strafverfolgungsbehörden ist (vgl. hierzu WOLFGANG WOHLERS, in: forumpoenale Sonderheft 1/2020 S. 198 ff., S. 206 f.). Es ist daher rechtsstaatlich bedenklich, wenn sich Privatpersonen entsprechende Aufgaben anmassen, insbesondere wenn - wie vorliegend - lediglich ein Bagatelldelikt im Raum steht. Da die Interessenabwägung gegen die Verwertbarkeit spricht, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob das Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erlangt werden können. Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass die Vorinstanz das Kriterium mit ausführlicher Begründung verneint, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass die privaten Videoaufzeichnungen nicht verwertbar sind.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, unabhängig von der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen hätten weitere Beweise erhoben und die Beteiligten befragt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus einer Befragung des Fahrzeuglenkers, dessen Kontrollschild ohne die be stehenden Aufnahmen ohnehin nicht identifiziert werden könnte, handfeste Beweise für ein strafbares Verhalten ergeben könnten.
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Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, aufzuzeigen, dass eine gerichtliche Beurteilung der vorliegenden Sachlage sehr wahrscheinlich in einem Schuldspruch enden würde. Die vorinstanzliche Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung verletzt somit kein Bundesrecht und eine gerichtliche Überprüfung der Sachlage war nicht erforderlich.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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