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Informationen zum Dokument  BGer 1F_22/2020  Materielle Begründung
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BGer 1F_22/2020 vom 14.09.2020
 
 
1F_22/2020
 
 
Urteil vom 14. September 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller, Merz,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_637/2019 vom 22. Juni 2020.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2020 (1C_637/2019) die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. September 2019 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat;
 
dass das Bundesgericht insbesondere nicht auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 15. August 2020 ein "Revisionsgesuch bzgl. rückwirkend unentgeltlicher Rechtspflege" gestellt hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft, sondern lediglich ein weiteres Mal die unentgeltliche Rechtspflege beantragt;
 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Entscheid vom 22. Juni 2020 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (A rt. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. September 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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