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Informationen zum Dokument  BGer 8C_402/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_402/2020 vom 11.09.2020
 
 
8C_402/2020
 
 
Urteil vom 11. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2020 (IV.2019.00510).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1974 geborene A.________ war zuletzt als Manager eines Fitnessclubs erwerbstätig gewesen, als er sich am 26. September 2010 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Eine erste rentenablehnende Verfügung vom 16. August 2012 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juni 2013 auf, worauf die IV-Stelle bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten einholte. Nach Vorliegen dieser Expertise vom 17. September 2015 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2016 erneut einen Leistungsanspruch; auch diese Verfügung wurde vom kantonalen Gericht aufgehoben (Entscheid vom 1. März 2017). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, insbesondere beauftragte sie die asim mit einer rheumatologischen Verlaufsbegutachtung (Expertise vom 10. Oktober 2018). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2019 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu, lehnte gleichzeitig aber einen weitergehenden Leistungsanspruch ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Mai 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente, jedenfalls aber ein halbe Rente und ab 1. April 2016 eine ganze Rente, mindestens aber eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei ihm eine Umschulung zu gewähren.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen lediglich insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 und 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Verfügung der IV-Stelle bestätigte, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2012 keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung mehr hat.
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2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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2.3. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 2 mit Hinweisen).
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3. 
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3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte ab 1. April 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war, sein Gesundheitszustand sich jedoch in der Folge verbesserte, so dass ab 1. Mai 2012 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Was den weiteren Verlauf betrifft, hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Gesundheitszustand habe sich in der Folge wieder verschlechtert, wobei es den genauen Zeitpunkt der damit einher gehenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 80 % auf 70 % offen liess. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei seit Januar 2016 nur noch zu 50 %, höchstens aber zu 60 % arbeitsfähig gewesen.
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3.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten beruhen auf einer umfassenden Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber auf dem polydisziplinären Gutachten der asim vom 17. September 2015 und dem rheumatologischen Verlaufsgutachten derselben Gutachtensstelle vom 10. Oktober 2018. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen vorbringt, lässt sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Auf im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dass der behandelnde Arzt, Dr. med. B.________, leitender Arzt für Neurochirurgie, in einem undatierten (gemäss vorinstanzlichen Feststellungen wohl Anfang August 2016 verfassten) Bericht nicht wie die Gutachter eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert, sondern in einer angepassten Tätigkeit "zumindest eine halbschichtige oder knapp unter halbschichtige" Arbeitsfähigkeit gegeben sieht, stellt noch kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar. Insbesondere ergeben sich aus diesem Bericht keine wichtigen Aspekte, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und damit Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten. Im Weiteren und entgegen den Ausführungen des Versicherten erweisen sich das Belastungsprofil und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den Verlaufsgutachter als nachvollziehbar und in sich nicht widersprüchlich.
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab Februar bzw. April 2019 geltend macht, hat das kantonale Gericht erwogen, eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Reduktion der Leistungsfähigkeit sei damit nicht erstellt, zumal das Anforderungsprofil bereits seit den ersten Wochen nach dem Eingriff demjenigen des Gutachtens wieder entspreche. Auch diesbezüglich ist keine Bundesrechtswidrigkeit in der vorinstanzlichen Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes (mithin der Entwicklung der Leistungsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt im Juni 2019) ersichtlich. Daran ändert auch der letztinstanzlich neu eingereichte Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. März 2020 nichts, äussert dieser sich doch nicht zu den Auswirkungen des von ihm diagnostizierten Leidens auf die Leistungsfähigkeit; damit braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob dieser Bericht mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt beachtet werden darf.
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3.4. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von einer zwischen Januar 2016 und Oktober 2018 erfolgten Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 80 % auf 70 % ausging, eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum aber verneinte.
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4. 
18
4.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweis; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, U 297/99 E. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 101, U 110/92 E. 3b). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240 mit Hinweis).
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4.2. Gemäss der grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung hat der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Entgegen seinen Ausführungen erscheint diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig, zumal er selber einräumen muss, dass ihm nach einer Unterschlagung fristlos gekündet wurde. Aus dem Umstand, dass die Unterschlagung im Arbeitszeugnis nicht erwähnt wurde, kann demgegenüber nichts abgeleitet werden. Anzumerken ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht interessiert, ob er diese Stelle allenfalls später auch ohne die Unterschlagung aus gesundheitlichen Gründen verloren hätte. Massgebend ist einzig, ob er überwiegend wahrscheinlich ohne den Gesundheitsschaden bei seiner bisherigen Arbeitgeberin verblieben wäre. Mit Blick auf das Dargelegte durfte die Vorinstanz diese Frage ohne in Willkür zu verfallen verneinen. Demzufolge kann das zuletzt erzielte Einkommen nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden.
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4.3. Aufgrund des überwiegend "administrativen Charakters" seiner angestammten Stelle ging die Vorinstanz weiter davon aus, er hätte ohne Gesundheitsschaden weiterhin eine ähnliche Tätigkeit, wenn auch in einer untergeordneten Position und verbunden mit einer deutlichen Einkommenseinbusse, ausgeübt. Auch eine solche auf Indizien gestützte Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. Urteil 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3 mit weiterem Hinweis). Es ist diesbezüglich nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat. Ebenso wenig ist dargetan, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287). Insbesondere erscheint es nicht als offensichtlich unrichtig, das Stellenprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gemäss Arbeitszeugnis stärker zu gewichten als die ursprünglich absolvierte Ausbildung. Durfte die Vorinstanz somit willkürfrei davon ausgehen, der Versicherte hätte als Gesunder eine gegenüber der zuletzt ausgeübten Tätigkeit untergeordnete administrative Tätigkeit ausgeübt und steht ihm eine solche gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil weiterhin offen, so ist der Verzicht der Vorinstanz auf eine Bezifferung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden. Ist nämlich sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenwertes der LSE zu bemessen, so entspricht der Invaliditätsgrad - unter Vorbehalt eines Abzuges vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.
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4.4. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. 70 % auch bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Befristung der Invalidenrente auf den 30. April 2012 ist somit nicht zu beanstanden.
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5. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung verlangt, legt er nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er keinen Anspruch auf ein solche Massnahme hat, bundesrechtswidrig sein sollten. Somit ist auf sein Eventualbegehren nicht einzutreten.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. September 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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