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Informationen zum Dokument  BGer 1B_29/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_29/2020 vom 11.09.2020
 
 
1B_29/2020
 
 
Urteil vom 11. September 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Liselotte Henz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. Dezember 2019 (DGS.2019.29).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 21. November 2016 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt drei Angeklagte je insbesondere wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Freiheitsstrafen, unter Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs. Es verpflichtete die Angeklagten zu Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Privatkläger. Es ordnete die Begleichung dieser Forderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten der B.________ AG und der C.________ AG an. Den Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der B.________ AG und der C.________ AG zog es (nach Rückstellung für eine Forderung der Steuerverwaltung) ein. Das Strafgericht führte aus, die B.________ AG und die C.________ AG gehörten der A.________ AG, welche ihrerseits von den Angeklagten geführt bzw. kontrolliert werde.
1
Die drei Verurteilten, ein Privatkläger und die A.________ AG erhoben Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
2
Am 9. April 2019 verlangte die A.________ AG den Ausstand des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten Christian Hoenen. Das Ausstandsverfahren leitet Appellationsgerichtspräsidentin Liselotte Henz. Am 6. Mai 2019 verlangte die A.________ AG auch deren Ausstand.
3
Am 3. Dezember 2019 wies das Appellationsgericht (Dreiergericht) das Ausstandsbegehren gegen Liselotte Henz ab.
4
 
B.
 
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben, soweit das Ausstandsbegehren gegen Liselotte Henz abgewiesen bzw. diese als nicht befangen befunden worden sei.
5
 
C.
 
Das Appellationsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Liselotte Henz hat sich nicht vernehmen lassen. Die A.________ AG hat repliziert.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat nach Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Dass sie als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) in der in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG aufgeführten Liste nicht erwähnt wird, schadet nicht, da diese - wie sich aus dem darin enthaltenen Wort "insbesondere" ergibt - die Beschwerdeberechtigten nicht abschliessend aufzählt (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 239). Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.
7
Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziffer 1). Sie beschränkt sich somit auf einen kassatorischen Antrag. Das ist im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317 mit Hinweisen). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin den Ausstand von Liselotte Henz anstrebt. In einem derartigen Fall mangels reformatorischen Antrags auf die Beschwerde nicht einzutreten, stellte einen übertriebenen Formalismus dar (Urteil 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1 mit Hinweis).
8
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.
9
 
2.
 
2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung ist ein 6 bis 7 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
10
2.2. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte Liselotte Henz das Ausstandsgesuch vom 9. April 2019 gegen Christian Hoenen diesem zur Stellungnahme zu. Am 25. April 2019 schrieb die Beschwerdeführerin Liselotte Henz, sie habe die Verfügung vom 15. April 2019 zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin bat um Mitteilung, wer für die Behandlung des Ausstandsgesuchs gegen Christian Hoenen zuständig sei. Mit Verfügung vom 26. April 2019 antwortete Liselotte Henz der Beschwerdeführerin, die zuständige Instruktionsrichterin sei sie selber. Diese Verfügung wurde am 29. April 2019 versandt. Am 6. Mai 2019 verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand von Liselotte Henz.
11
Die Vorinstanz wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits auf die Verfügung von Liselotte Henz vom 15. April 2019 hin deren Ausstand hätte verlangen müssen. Die Vorinstanz lässt dies offen, da das Ausstandsgesuch ohnehin unbegründet sei (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 4 f.).
12
2.3. Das Berufungsverfahren leitete im Jahr 2018 anfänglich Liselotte Henz. Gleichzeitig war beim Appellationsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hängig. Das Beschwerdeverfahren leitete zunächst Christian Hoenen. Da sich Liselotte Henz im Berufungsverfahren wegen Vorbefassung als befangen erachtete, tauschten Christian Hoenen und Liselotte Henz die Verfahrensleitung. Neu leitete somit das Berufungsverfahren Christian Hoenen, das Beschwerdeverfahren Liselotte Henz. Diesen Abtausch der Verfahrensleitung teilte weder Christian Hoenen noch Liselotte Henz der Beschwerdeführerin mit, wofür sie sich bei dieser entschuldigten. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin Liselotte Henz mit Schreiben vom 25. April 2019 anfragte, ob sie das Ausstandsverfahren in Sachen Christian Hoenen leite. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass ein gewisses Erstaunen der Beschwerdeführerin darüber, dass aufgrund der Verfügung vom 15. April 2019 anscheinend Liselotte Henz das Ausstandsverfahren in Sachen Christian Hoenen leiten sollte, berechtigt erschien, da Liselotte Henz mit der Angelegenheit schon mehrmals zu tun hatte. So leitete sie zunächst nicht nur das Berufungsverfahren, sondern fällte sie auch den Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde und überdies noch ein Urteil in einem abgetrennten Verfahren gegen eine Mitbeschuldigte (weshalb sich Liselotte Henz im Berufungsverfahren in Sachen der Beschwerdeführerin auch als befangen erachtete).
13
Ist es demnach unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach Empfang der Verfügung vom 15. April 2019 nachfragte, ob tatsächlich Liselotte Henz das Ausstandsverfahren leite, kann es ihr nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie das Ausstandsgesuch gegen diese erst nach Empfang der Verfügung vom 26. April 2019, mit welcher Liselotte Henz ihre Verfahrensleitung betätigte, stellte. Diese Verfügung ging frühestens am 30. April 2019 bei der Beschwerdeführerin ein. Das von dieser 6 Tage danach gestellte Ausstandsgesuch ist daher rechtzeitig.
14
 
3.
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Liselotte Henz bestehe der Anschein der Befangenheit.
15
3.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; je mit Hinweisen).
16
3.3. Wie dargelegt (E. 2.3), haben Christian Hoenen und Liselotte Henz die Verfahrensleitung im Berufungs- und Beschwerdeverfahren getauscht. Wie Liselotte Henz in einem Schreiben vom 15. August 2018 an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ausführt, hat sie sich am 1. Juni 2018 mit Christian Hoenen auf den Abtausch der Verfahrensleitung "geeinigt". Der Abtausch der Verfahrensleitung beruht somit auf einer Vereinbarung zwischen Liselotte Henz und Christian Hoenen. War sie somit selber an der Einsetzung von Christian Hoenen als Leiter des Berufungsverfahrens beteiligt, kann bei objektiver Betrachtung der Anschein entstehen, dass sie geneigt sein könnte, das Ausstandsbegehren gegen Christian Hoenen abzuweisen, da sie andernfalls ihr eigenes Vorgehen - die Vereinbarung mit Christian Hoenen betreffend dessen Einsetzung als Leiter des Berufungsverfahrens - als verfehlt einstufen müsste. Ob dies für den Anschein der Befangenheit von Liselotte Henz genügt, kann dahingestellt bleiben. Dieser Anschein ist jedenfalls zu bejahen, wenn man Folgendes zusätzlich berücksichtigt.
17
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs gegen Christian Hoenen unter anderem geltend, Liselotte Henz habe diesen am 1. Juni 2018 im Rahmen der Vereinbarung über den Tausch der Verfahrensleitung beeinflusst; Liselotte Henz habe dabei Christian Hoenen dargelegt, weshalb sie sich im abgetrennten Verfahren gegen eine Mitbeschuldigte bezüglich der Strafbarkeit zumindest eines der vom Strafgericht verurteilten 3 Berufungskläger bereits festgelegt habe; dabei habe sie Christian Hoenen das von ihr mitverantwortete Urteil in Sachen der Mitbeschuldigten erläutert und "ihre Vorverurteilung auf ihn übertragen" (vgl. S. 2 der Eingabe vom 13. November 2019 der Beschwerdeführerin im Ausstandsverfahren gegen Christian Hoenen, welche die Vorinstanz zu den Akten genommen hat). Liselotte Henz müsste im Ausstandsverfahren gegen Christian Hoenen demnach beurteilen, ob ihr eigenes Verhalten bei diesem zu einem Ausstandsgrund geführt habe. Dass sie das bei objektiver Betrachtung nicht mit der nötigen Unbefangenheit tun kann, liegt auf der Hand.
18
Der Anschein der Befangenheit von Liselotte Henz ist daher zu bejahen.
19
 
4.
 
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, das Appellationsgericht sei anzuweisen, auf ihr Verlangen hin eine Reduktion der Kontosperre um maximal Fr. 8'000.-- zu verfügen (Rechtsbegehren Ziffer 3), kann darauf nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin den Antrag nicht begründet. Dazu wäre sie gemäss Art. 42 Abs. 1 f. BGG verpflichtet gewesen.
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5.
 
Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Liselotte Henz wird im Ausstandsverfahren gegen Christian Hoenen in den Ausstand versetzt.
21
Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Da die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG; Urteil 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 3 mit Hinweis).
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019 aufgehoben. Liselotte Henz wird im Ausstandsverfahren gegen Christian Hoenen in den Ausstand versetzt.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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