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Informationen zum Dokument  BGer 9C_494/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_494/2020 vom 10.09.2020
 
9C_494/2020
 
 
Urteil vom 10. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2020 (AK.2020.00013).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. August 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
2
dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 3. August 2020 nicht eingetreten ist, weil diese keinen Zusammenhang zum AHV-rechtlichen Schadenersatzprozess, sondern einzig zum rechtskräftigen Strafurteil des Bezirksgerichts U.________ vom 10. Juli 2014 aufweisen,
3
dass sie darüber hinaus das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos bezeichnete,
4
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von lit. a und b der Bestimmung zulässig ist,
5
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend macht, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt seien,
7
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids entfällt,
8
dass darüber hinaus gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (vgl. Urteil 8C_679/2015 vom 30. September 2015),
9
dass der Beschwerdeführer keine solche Verletzung geltend macht,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
12
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. September 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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