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Informationen zum Dokument  BGer 5D_229/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_229/2020 vom 08.09.2020
 
 
5D_229/2020
 
 
Urteil vom 8. September 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.__ ______,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde U.________,
 
handelnd durch das Sozialamt U.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Juli 2020 (2C 20 52).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'400.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente eine Verfügung der KESB Linth vom 21. Oktober 2016, mit der ein Unterhaltsvertrag genehmigt worden war.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3. Der Beschwerdeführer müsste vor Bundesgericht aufzeigen, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstösst und weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat. Stattdessen macht er geltend, er werde kein Urteil hinnehmen, solange kein Gericht den Vaterschaftsnachweis erbringen könne. Zudem gebe es keinen Unterhaltsvertrag, sondern bloss eine nicht verbindliche Verfügung der KESB. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Genehmigungsverfügung der KESB rechtskräftig sei und im Rahmen der Rechtsöffnung nicht überprüft werden könne und der Beschwerdeführer die Verfügung hätte anfechten müssen. Indem er hinsichtlich der Rechtskraft der Verfügung bloss in unsubstantiierter Weise das Gegenteil behauptet, genügt er den Rügeanforderungen nicht.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. September 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Der Gerichtsschreiber:
 
Escher  Zingg
 
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