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Informationen zum Dokument  BGer 9C_425/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_425/2020 vom 04.09.2020
 
 
9C_425/2020
 
 
Urteil vom 4. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2020 (VBE.2019.630).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1967 geborene A.________ bezog seit 1. Juni 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 20. Juli 1998 bzw. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2000). Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) bestätigte den Rentenanspruch zuletzt mit Mitteilung vom 29. Juli 2008. Im Jahr 2013 leitete sie erneut ein Revisionsverfahren ein. In dessen Rahmen wurde der Versicherte am 13. März 2015 orthopädisch durch einen Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates begutachtet (Bericht vom 23. März 2015). Weiter wurde er am 25. August 2015 durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet, wobei die Untersuchung zufolge eines "Impulsdurchbruchs" abgebrochen wurde. Nach Eingang eines anonymen Hinweises liess die Verwaltung A.________ zwischen dem 1. Februar und dem 26. Mai 2016 observieren (Ermittlungsbericht vom 29. Mai 2016) und anschliessend erneut psychiatrisch begutachten (Expertise des Dr. med. C.________ vom 5. Juni 2017 und ergänzende Stellungnahme vom 23. August 2017). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 44 %).
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Mai 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Mai 2020 aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen insbesondere zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
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3. Das kantonale Gericht stellte fest, massgebliche Vergleichspunkte für die Rentenrevision seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 20. Juli 1998 und vom 18. Juli 2019. Die Rentenzusprache habe im Wesentlichen auf einem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. D.________ vom 15. Februar 2000 beruht, die eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Entwicklung und Persönlichkeitsveränderung (depressiv-asthenische Persönlichkeit mit hypochondrisch-neurasthenischer Prägung) diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auf maximal 20-30 % in einer psychisch wenig belastenden Tätigkeit eingeschätzt habe. Im Rahmen einer Observation zwischen dem 1. Februar und dem 26. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer bei regen ausserhäuslichen Aktivitäten beobachtet werden können, die ihm ohne sichtbare Einschränkungen möglich gewesen seien. Daraufhin sei er durch Dr. med. C.________ psychiatr isch begutachtet worden. Gemäss dessen Expertise vom 5. Juni 2017 liege eine Störung der Impulskontrolle vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ihm zufolge eine anhaltende affektive Störung mit phasenweise auftretenden Verzweiflungszuständen, eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, mangelnde sprachliche Integration, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit querulatorischen Anteilen sowie eine anhaltende Schmerzstörung. Gemäss Gutachter sei in einer angepassten Tätigkeit (mit der Möglichkeit, eher selbständig zu arbeiten, in einem toleranten Milieu ohne Kritik an ihm) eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erreichbar. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich in evidenter Weise verändert. Das Gutachten der Dr. med. D.________ vom 15. Februar 2000 verweise (u.a.) auf ein depressives Geschehen mit ausgewiesenem sozialen Rückzug. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer gemäss Observationsbericht vom 29. Mai 2016 und eigenen Angaben in der psychiatrischen Begutachtung mittlerweile ein gutes soziales Umfeld aufbauen können; ein sozialer Rückzug sei nicht mehr ersichtlich. Der Versicherte leide zwar nach wie vor an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung; diese wirke sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr aus. Liege eine Veränderung des Gesundheitszustands vor, könne der Rentenanspruch allseitig geprüft werden, d.h. es seien auch die psychischen Beschwerden gestützt auf die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 291 und 143 V 408 zu prüfen. Die diesbezügliche Prüfung durch Dr. med. C.________ lasse sich nachvollziehen. Für den Einkommensvergleich sei von einem Valideneinkommen von Fr. 71'673.- im Jahr 2017 auszugehen; diesem sei ein Invalideneinkommen von Fr. 40'236.- gegenüberzustellen (gemäss vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebener Lohnstrukturerhebung [LSE] des Jahres 2016, indexiert auf das Jahr 2017, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, angepasst an die übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2017). Das kantonale Gericht erwog, selbst wenn vom Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug von 10 % zu gewähren wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von (maximal) 49 % und habe es damit beim Anspruch auf eine Viertelsrente sein Bewenden.
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4.
 
4.1. Der Versicherte rügt, an den Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer depressiven Entwicklung und Persönlichkeitsveränderung habe sich seit der Rentenzusprache nichts geändert; eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Seine langjährige Invalidenrente stehe demnach unter "Bestandesschutz" (BGE 135 V 201). Eine Überprüfung gemäss Schlussbestimmungen 6a IVG sei bei über 20-jährigem Rentenbezug nicht mehr möglich.
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Damit verkennt er, dass die Herabsetzung seiner Rente nicht in Anwendung der Übergangsbestimmungen zur IV-Revision 6a erfolgte, sondern im Zuge einer ordentlichen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Eine solche ist - auch bei Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage - selbst nach langjährigem Rentenbezug möglich (vgl. etwa SVR 2018 IV Nr. 59 S. 190, Urteil 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.2 mit Hinweisen). Voraussetzung dafür ist, dass sich entweder der Gesundheitszustand oder dessen Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich massgeblich verändert haben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen; ausserdem etwa Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht gibt es in diesem Sinne keinen "Bestandesschutz". Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm zitierten BGE 135 V 201. Dieser präzisierte vielmehr, dass die mit BGE 130 V 352 begründete (Überwindbarkeits-) Rechtsprechung keinen Grund bilde für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen (a.a.O. E. 7 S. 211 ff.). Vorliegend ist hingegen eine Rentenherabsetzung zufolge veränderter Tatsachengrundlagen, nämlich eines verbesserten Gesundheitszustands zu beurteilen. Soweit der Versicherte die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz einzig mit Verweis auf die weiterhin diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung bestreitet, übt er damit appellatorische Kritik an deren konkreter Beweiswürdigung, was vom Bundesgericht nicht zu hören ist (E. 1 hiervor).
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4.2. Der Beschwerdeführer wendet zutreffend ein, für den Einkommensvergleich sei der Zeitpunkt des Rentenbeginns (bzw.: der Revisionszeitpunkt) massgeblich (etwa Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2), hier mithin die Einkommensverhältnisse im Jahr 2019. Er macht geltend, es sei demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 72'911.89 und einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 36'689.21 (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von mindestens 10 %) auszugehen.
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Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob das Bedürfnis des Versicherten nach einer verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dies zu verneinen (vgl. statt vieler etwa Urteile 9C_355/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2.3; 9C_303/2019 vom 27. August 2019 E. 5.2). Ebensowenig führt das Teilzeitpensum von 60 % zu einer überproportionalen Lohneinbusse und damit zu einem Tabellenlohnabzug (vgl. etwa Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2 mit Nachweisen). Hingegen ist das Invalideneinkommen von Fr. 40'236.- wie das Valideneinkommen auf das Jahr 2019 zu indexieren (x 1.005 x 1.009 gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Tabelle T39 zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne). Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'801.10. Der Invaliditätsgrad beträgt - bei Abstellen auf das vom Beschwerdeführer postulierte Valideneinkommen - maximal 44 %: (Fr. 72'911.90./. Fr. 40'801.10) : Fr. 72'911.90 x 100. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zum Valideneinkommen, zumal das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1 BGG) und mithin eine vollständige Aufhebung der Rente zum vornherein nicht in Betracht fällt.
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. September 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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