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Informationen zum Dokument  BGer 8C_328/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_328/2020 vom 03.09.2020
 
 
8C_328/2020
 
 
Urteil vom 3. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Einkommensvergleich),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2020 (UV.2019.00038).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1969 geborene A.________ ist Alleinaktionär der B.________ AG. Im Handelsregister ist er als einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft eingetragen. Zudem ist er bei ihr als Montageleiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 17. September 2016 stürzte er von einer Leiter. Die Klinik C.________ diagnostizierte am 9. November 2016 als Folge dieses Sturzes eine Fraktur des Caput tali sowie eine Ruptur des Lig. fibulotalare anterius und einen Muskelbündelriss des M. soleus rechts. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 stellte sie das Taggeld per 28. Februar ein. Mit Verfügung vom 15. März 2018 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. Januar 2019 ab.
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B. Die Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente von 40 %, mindestens aber von 19 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Verneinung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bundesrechtskonform ist. In diesem Rahmen ist einzig das vom Versicherten im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen umstritten.
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2.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 4.1).
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2.2. Zu ergänzen ist, dass das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) der versicherten Person bestimmt werden kann. So oder anders steht sowohl dieser als auch der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (vgl. SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009   E. 3.3; Urteile 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 und 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).
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Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2, 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3, 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; Urteil 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).
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3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, vor dem Unfall vom 17. September 2016 sei der Beschwerdeführer einerseits bei der B.________ AG als Arbeitnehmer angestellt gewesen. Andererseits habe er als Inhaber und einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft seinen Lohn selber bestimmen können. Den Lohnabrechnungen der Monate September 2015 bis August 2016 sei zu entnehmen, dass er sich bis Ende Januar 2016 einen Bruttolohn von Fr. 6800.- und danach einen solchen von Fr. 5300.- ausgerichtet habe. Am 16. Januar 2018 habe der Versicherte der Suva angegeben, die Lohnreduktion auf Fr. 5300.- sei von seinem Treuhänder empfohlen worden, um den Lohn den "effektiven Firmenverhältnissen" anzupassen. Zwar habe er bei dieser Besprechung auch ausgeführt, er hätte in den Jahren 2017 bis 2018 einen Lohn von Fr. 71'000.- (Durchschnitt der Jahre 2015 und 2016) erzielt. In den Akten fänden sich aber keine Anhaltspunkte, dass sich sein Lohn von Fr. 63'000.- im Jahr 2016 auf Fr. 71'000.- im Jahr 2018 gesteigert hätte. Aus dem Umstand, dass die B.________ AG in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 jeweils einen Gewinn erzielt habe, lasse sich dies nicht ableiten, zumal der Jahresgewinn 2015 auf die Rechnung des Jahres 2016 vorgetragen worden sei. Die Buchhaltung der B.________ AG könne sodann nach dem Unfall des Versicherten vom 17. September 2016 keine zuverlässigen Grundlagen über seinen Lohn ohne den Unfall liefern, weshalb sie nicht beigezogen werden müsse. Ebensowenig könne sein Valideneinkommen aufgrund des Durchschnitts mehrerer Jahreseinkünfte ermittelt werden, da er erst seit 2015 Inhaber der B.________ AG sei. Im IK-Auszug seien zwar seit dem Jahr 2004 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eingetragen, doch seien die Einträge nachträglich korrigiert und die Einkommen im IK ganz oder fast teilweise wieder abgezogen worden. Darauf könne somit ebenfalls nicht abgestellt werden, weshalb von einem Beizug der Buchhaltung des Versicherten aus seiner früheren selbstständigen Tätigkeit keine Aufschlüsse zu erwarten seien. Zudem sei im IK-Auszug für das Jahr 2015 ein bei der B.________ AG erzieltes Einkommen von Fr. 81'600.- eingetragen. Würde auf die Einkünfte aus dem Jahr 2015 abgestellt, wäre das AHV-pflichtige Einkommen massgebend. Der Beschwerdeführer könne aber aus seiner Berechnung, bei der unter Einbezug von Privatbezügen für die Alimente an seine Ex-Frau, Lohnrückstellungen sowie eines pauschalen Zuschlags von 10 % ein Einkommen von Fr. 111'398.- resultiert habe, somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da bislang keine Anpassung an die Lohnentwicklung erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der Versicherte auch ohne den Unfall zwischen 2016 und 2018 keine Lohnerhöhung aufgrund der Nominallohnentwicklung vorgenommen hätte, womit das Valideneinkommen 2018 Fr. 63'600.- (Fr. 5300.- x 12) betrage. Verglichen mit dem trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'029.25 resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein Rentenanspruch.
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe vorinstanzlich aufgrund der Buchhaltung für das Jahr 2015 ein AHV-relevantes Lohnvolumen von Fr. 81'271.- ausgewiesen. Er habe im Detail ausgeführt, dass es sich um das Nettoeinkommen handle und die AHV-Beiträge aufgerechnet werden müssten. Die Vorinstanz habe festgehalten, der IK-Auszug weise für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 81'600.- aus. Gleichzeitig habe sie zwischen 2016 und 2018 eine Lohnentwicklung verneint, weshalb das Valideneinkommen auch 2018 Fr. 63'600.- betrage. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei von einem Valideneinkommen von mindestens   Fr. 81'600.- auszugehen, was verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'099.25 einen Invaliditätsgrad von 19 % ergebe. Weiter legten die fast identischen Beträge des IK-Auszugs 2015 von Fr. 81'600.- und des Nettoeinkommens von Fr. 81'271.- den Schluss nahe, dass er der Ausgleichskasse versehentlich das Netto- statt das Bruttoeinkommen gemeldet habe. Es seien somit die Sozialabzüge hinzuzurechnen, was ein Bruttoeinkommen von Fr. 91'922.40 ergebe. Zudem könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, aus dem Übertrag eines Jahresgewinns von Fr. 20'000.- aus dem Gründungsjahr der Firma 2015 auf das Jahr 2016 lasse sich nichts ableiten. Hieraus lasse sich nämlich zumindest folgern, dass die im Jahr 2015 getätigten AHV-pflichtigen Privatbezüge nicht als überhöht gelten könnten. Die Lohnrückstellung von Fr. 20'000.- müsse somit beim Valideneinkommen einbezogen werden. Denn wer bereits im ersten Jahr der Selbstständigkeit eine solche Rückstellung habe machen können, habe sehr gut gearbeitet und grosse Vorsicht in der Buchhaltung walten lassen. Er könne auf jeden Fall damit rechnen, dieses Einkommen im zweiten Jahr realisieren zu können. Es sei somit von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 110'000.- auszugehen. Unterstrichen werde dies dadurch, dass er die Lohnrückstellung im zweiten Betriebsjahr - trotz des Unfalls im September 2016 - um Fr. 20'000.- habe aufstocken können. Das Valideneinkommen von Fr. 110'000.- ergebe verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'099.25 einen Invaliditätsgrad von 40 %.
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seines Nachweises eines Einkommens im Jahr 2015 von Fr. 81'271.- auf seine Ausführungen in Ziff. 10 der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3 S. 175, E. 134 II 244; Urteil 8C_176/2018 vom 27. September 2018 E. 6.1).
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4.3. Bei der Behauptung des Versicherten, er habe der Ausgleichskasse versehentlich das Nettoeinkommen 2015 gemeldet, handelt es sich im Vergleich zu seinen Vorbringen im kantonalen Verfahren um ein unzulässiges unechtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Denn er legt nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu diesem Vorbringen Anlass gibt bzw. dass ihm dessen Geltendmachung vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; Urteil 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 6).
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4.4.
 
4.4.1. Die Vorinstanz stellte richtig fest, den Lohnabrechnungen der Monate September 2015 bis August 2016 sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2016 einen Bruttolohn von   Fr. 6800.- und danach einen solchen von Fr. 5300.- ausgerichtet hat. Der monatliche Bruttolohn von Fr. 6800.- korrespondiert denn auch mit der Angabe im IK-Auszug, wonach der Versicherte im Jahr 2015   Fr. 81'600.- (Fr. 6800.- x 12) verdiente.
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Im Monat vor dem Unfall vom 17. September 2016betrug der tatsächliche monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers somit Fr. 5300.-. Am 16. Januar 2018 gab er bei der Besprechung mit der Suva an, die Lohnreduktion auf Fr. 5300.- sei von seinem Treuhänder empfohlen worden, um den Lohn den "effektiven Firmenverhältnissen" anzupassen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, zeigte der Versicherte nicht auf und ist auch aufgrund der Akten nicht erstellt, dass sich hieran bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 9. Januar 2019 (BGE 140 V 70 E. 4.2 S. 73) etwas geändert hätte (vgl. E. 3 hiervor).
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4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer als Alleinaktionär bzw. -eigentümer der B.________ AG aus der Firmenbuchhaltung etwas zu seinen Gunsten ableiten will, gelingt ihm dies nicht (vgl. auch Urteil 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6.2). Da er als wirtschaftlich Berechtigter an der Firma zu betrachten ist, bilden zwar grundsätzlich auch die Geschäftsgewinne Bestandteil des Valideneinkommens.  Allerdings kann der von einer Aktiengesellschaft erwirtschaftete Gewinn nicht einfach dem Erwerbseinkommen des im Betrieb arbeitenden Alleinaktionärs oder des an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten (unter Aufrechnung des bezogenen Eigenlohnes) gleichgesetzt werden. Dadurch würde diesem nämlich auch jener Teil des Geschäftsgewinns zugerechnet, welcher nach den zwingenden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in der Gesellschaft verbleiben muss und gar nicht als Dividende ausgeschüttet werden darf (vgl. Urteile 9C_144/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 3, 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 und I 5/99 vom 18. Januar 2000 E. 3b/bb). Aus den Ausführungen des Versicherten geht nicht substanziiert hervor, inwiefern er in dieser Hinsicht trotzdem Anspruch auf die Anrechnung eines zusätzlichen Valideneinkommens haben sollte.
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4.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei dem vom kantonalen Gericht ermittelten, vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogenen Valideneinkommen von jährlich Fr. 63'600.- (Fr. 5300.- x 12; vgl. E. 2.2 und E. 3 hiervor). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ist nicht zu erkennen. Sämtliche Einwände des Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern.
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4.6. Verglichen mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von   Fr. 66'029.25 resultiert keine Erwerbseinbusse und damit kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
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5. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. September 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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