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Informationen zum Dokument  BGer 6B_862/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_862/2020 vom 03.09.2020
 
 
6B_862/2020
 
 
Urteil vom 3. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (mehrfache üble Nachrede); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2020 (UE200165-O/U/BUT).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 28. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher übler Nachrede. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. November 2018 schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Verfahren am 25. September 2019 zufolge nicht gehöriger Verteidigung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück. Am 21. April 2020 stellte das Bezirksgericht Zürich das Verfahren ein, wobei die Kosten des Vor- und Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen wurden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 2020 mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht ein. Es werde ihm in keiner Weise - weder direkt noch indirekt - ein Schuldvorwurf gemacht.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Beschwer des Beschwerdeführers und damit seine Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht verneint hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht auseinander. Seine Ausführungen in der Sache sind unzulässig. Aus seiner Beschwerde ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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