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Informationen zum Dokument  BGer 6B_464/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_464/2020 vom 03.09.2020
 
 
6B_464/2020
 
 
Urteil vom 3. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Höhe des Tagessatzes; Verweigerung des bedingten Strafvollzugs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
 
vom 5. März 2020 (SST.2019.276).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Baden sprach A.________ mit Urteil vom 3. September 2019 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung, der Sachbeschädigung, der Pornografie und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. April 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
1
B. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 5. März 2020 im Berufungsverfahren fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich der Schuldsprüche, des Verzichts auf den Widerruf und der Einziehung in Rechtskraft erwachsen war. Es bestrafte A.________ mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und mit einer Busse von Fr. 300.--.
2
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziff. 2.1 (Strafpunkt) des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 61.--, eventualiter zu Fr. 65.--, und zu einer Busse von Fr. 300.--, zu verurteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berechne die Höhe des Tagessatzes falsch. Sie stelle den Sachverhalt nicht richtig fest, da sie sein Einkommen nicht korrekt berechne. Weiter komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach, weil dem Urteil keine Berechnung entnommen werden könne. Indem sie sodann lediglich einen Pauschalabzug vornehme, verstosse sie ausserdem gegen die Grundsätze der Bemessung des Tagessatzes gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Beschwerde S. 4 und S. 6 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer erhalte einen Bruttolohn von Fr. 3'874.--. Ausbezahlt seien es monatlich Fr. 3'550.--. Zudem bekomme er einen 13. Monatslohn und sei an einer Aktiengesellschaft beteiligt. Er habe keine Unterstützungspflichten, jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.--. Ausgehend von einem massgebenden Nettoeinkommen von Fr. 3'800.-- (inkl. 13. Monatslohn, ohne Dividende) und einem Pauschalabzug von praxisgemäss 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen ergebe sich hieraus somit ein Tagessatz von abgerundet Fr. 100.-- (Urteil S. 7 f. E. 1.1).
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1.3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt dabei ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f. mit Hinweisen). Korrekturen im unteren und oberen Bereich der Anwendungsbreite sind möglich (a.a.O. E. 5.4 S. 67 mit Hinweis). Ist ein Urteil zu begründen, hat der Richter auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB).
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Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen). Dieser Ermessensspielraum kommt dem Gericht auch bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes zu, dessen Bemessung im Einzelfall dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheim gestellt ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.).
8
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen).
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1.4. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers lässt sich die von der Vorinstanz auf Fr. 100.-- festgelegte Höhe der Tagessätze ohne Weiteres anhand ihrer Ausführungen nachvollziehen. Von einer Verletzung ihrer Begründungspflicht kann keine Rede sein. Sodann wendet die Vorinstanz das Nettoprinzip korrekt an und berücksichtigt neben dem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern und dergleichen die Schulden des Beschwerdeführers zu Recht nicht (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 70 f. mit Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Reduktion der Tagessatzhöhe absah, selbst wenn der Beschwerdeführer nahe am Existenzminimum lebt. Der mit der Bestimmung des Tagessatzes auf Fr. 100.-- verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung erscheint nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers als zumutbar, zumal er nicht zu einer hohen Anzahl von Tagessätzen verurteilt worden ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73; Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 mit Hinweis). Im Übrigen besteht nach Art. 35 Abs. 1 StGB, die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen, namentlich einer Zahlungsfrist bis zu sechs Monaten, die auf entsprechendes Gesuch hin verlängert werden kann, und Ratenzahlungen, wodurch der schwierigen finanziellen Lage von Straftätern Rechnung getragen wird und Härtefälle auf der Vollzugsebene abgefedert werden (Urteile 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 8.4; 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4.2; je mit Hinweis).
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1.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt nicht richtig fest, weil sie bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes von einem falschen Nettoeinkommen ausgehe, geht an der Sache vorbei. Gemäss seinen Ausführungen beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 3'666.45 (exkl. Dividenden) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen auf Fr. 3'800.--. Zieht man davon - gemäss dem nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Vorgehen - den Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen (Fr. 733.30 beim Nettoeinkommen von Fr. 3'666.45 bzw. Fr. 760.-- beim Nettoeinkommen von Fr. 3'800.--) ab, ergibt das bei einem Nettoeinkommen von Fr. 3'666.45 ein Tagessatz von Fr. 97.75 - aufgerundet Fr. 100.-- - und bei dem von der Vorinstanz berechneten Nettoeinkommen von Fr. 3'800.-- ein Tagessatz von Fr. 101.35 - abgerundet ebenfalls Fr. 100.--. Da die Tagessatzhöhe nicht auf den Franken genau zu berechnen ist, mithin es zulässig ist, das Ergebnis zu runden (Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3), hat die Behebung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mangels betreffend die Feststellung seines Nettoeinkommens keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
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2. 
12
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie nicht alle für die Legalprognose relevanten Umstände ausgewogen abwäge und ihm den bedingten Strafvollzug verweigere (Beschwerde S. 4 und S. 9 f.).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei nach dem Vollzug seiner Haftstrafe erneut wegen Besitzes von mehreren Kilogramm Marihuana sowie Haschisch und damit einschlägig straffällig geworden. Er sei in Untersuchungshaft gekommen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er wieder im Besitz von beinahe einem ˝ Kilogramm Marihuana gewesen, das er gegen ein geringes Entgelt für jemanden transportiert habe. Offenbar genüge dem Beschwerdeführer - trotz verbüsster Freiheitsstrafe und Untersuchungshaft - bereits die Aussicht auf Fr. 100.--, um sich erneut einschlägig strafbar zu machen. Zwar habe er seinen Wohnort verlegt und arbeite seit dem 1. August 2019 an einer neuen Stelle. Nicht gänzlich unproblematisch erscheine dabei jedoch der Umstand, dass er von einem Unternehmen angestellt sei, das (legalen) Hanf anbaue und der Beschwerdeführer neuerdings auch Aktionär eines Unternehmens in diesem Bereich sei. Er sei somit weiterhin täglich mit Hanfpflanzen und damit auch mit Personen, die mit Hanf zu tun hätten, in Kontakt. Ob der blosse Wohnortswechsel, der mitunter oder gar in erster Linie aus beruflichen Gründen erfolgt sei und die berufliche Tätigkeit im Bereich des legalen Hanfanbaus mit CBD-Produkten den Beschwerdeführer auch im Falle eines beruflichen oder persönlichen Rückschlags vor dem Rückfall in die Kriminalität abhalten könnten, werde sich weisen müssen. Mithin bestünden trotz dieser neuen stabilisierenden Faktoren aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er sich weiterhin im "Hanf-Milieu" befinde, wenn nunmehr auch im legalen CBD-Bereich, erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Besonders günstige Umstände könnten damit noch nicht bejaht werden. Im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2017 vom 24. November 2017 könne beim Beschwerdeführer gerade auch aufgrund der erneuten Straftaten, trotz positiver Veränderungen zufolge eines sich abzeichnenden Lebenswandels, nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden. Die Zeit, in der er sich bisher bewährt habe, reiche im Hinblick auf die zuvor begangenen Straftaten während der Probezeit nicht aus, um von einer besonders günstigen Prognose auszugehen (Urteil S. 9 f. E. 2.3).
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2.3. Art. 41 und Art. 42 StGB wurden im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts revidiert. Anders als das alte Recht (vgl. aArt. 41 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StGB) sieht das neue Recht auch die kurze bedingte Freiheitsstrafe vor (nArt. 41 Abs. 1 und nArt. 42 Abs. 2 StGB). Da vorliegend nicht eine kurze bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, sind die revidierten Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht milder. Insofern ist von der Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1; 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).
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Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB).
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Unter "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Anders als beim nicht rückfälligen Täter (aArt. 42 Abs. 1 StGB) ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. aArt. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.; Urteil 6B_ 1281/2019 vom 6. Juli 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder ihr Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.; je mit Hinweis).
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2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer trotz seiner veränderten persönlichen Verhältnisse keine besonders günstigen Umstände attestiert und ihm keinen bedingten Strafvollzug gewährt. Er vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschreitet, indem sie die Vorstrafen und die erneute Straffälligkeit schwerer gewichtet als die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft; zuletzt wurde er am 26. April 2016 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Sein Rückfall schliesst den bedingten Strafvollzug nicht per se aus, allerdings stellt er ein widerlegbares Indiz für die Befürchtung dar, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen könnte. Der bedingte Strafvollzug könnte ihm damit nur bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen gewährt werden. Ihm ist ohne Zweifel zugute zu halten, dass er seine Lebenssituation verbesserte. Er ist an einen neuen Ort gezogen und geht seit dem Sommer 2019 einer geregelten Arbeit nach. Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er sich weiterhin im "Hanf-Milieu" befindet, erhebliche Bedenken an seine Legalbewährung hat. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, auf die Problematik angesprochen, dass er nach wie vor mit Hanfpflanzen zu tun habe, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass viele CBD-Anbauer gezwungenermassen aus finanziellen Gründen auf den Anbau von illegalem Hanf wechseln würden (Urteil S. 9 E. 2.3).
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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