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Informationen zum Dokument  BGer 2C_685/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_685/2020 vom 02.09.2020
 
 
2C_685/2020
 
 
Urteil vom 2. September 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW,
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
 
vom 3. August 2020 (B-3872/2020).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2020 erhob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-3872/2020 von A.________ im Zusammenhang mit einer Beschwerde betreffend die Berufsprüfung für Immobilienbewerter 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--; werde dieser nicht bis zum 4. September 2020 geleistet, würde auf die Eingabe nicht eingetreten. A.________ gelangt hiergegen an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihm die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 1. Dezember 2020 zu erstrecken; er verfüge derzeit nicht über die nötigen Mittel, um den Kostenvorschuss zu bezahlen.
 
2. Das Gesuch von A.________ um Fristerstreckung ist nicht beschwerdeweise durch das Bundesgericht zu prüfen, sondern durch den zuständigen Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht in seinem Verfahren; dies gilt auch, wenn das Schreiben als Gesuch um Kostenbefreiung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor jener Instanz zu verstehen sein sollte. Derartige Gesuche sind bei der Behörde einzureichen, die mit der Sache befasst ist (iudex a quo). Im konkreten Fall ist mithin das Bundesverwaltungsgericht zuständig, was sich aus Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) in Verbindung mit Art. 37 VGG (SR 173.32) ergibt. Zu dieser Frage kann erst gegen einen diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht gelangt werden. Weder aus dessen Zwischenverfügung noch aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich, dass ein solches Gesuch vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt und von diesem beurteilt worden wäre. Die Angelegenheit ist deshalb von Amtes wegen zur Prüfung des eingereichten Schreibens an die zuständige Bundesbehörde weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_177/2020 vom 20. Februar 2020 E. 2 und 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2). Im Übrigen genügte die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen).
 
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und es ist darauf mit einzelrichterlichem Entscheid der Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Instruktionsrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Eingabe vom 1. September 2020 wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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