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Informationen zum Dokument  BGer 1B_436/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_436/2020 vom 02.09.2020
 
 
1B_436/2020
 
 
Urteil vom 2. September 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
 
gegen
 
Amtsgericht Olten-Gösgen,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verfahrensvereinigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
 
vom 8. Juli 2020 (BKBES.2020.84).
 
 
Erwägungen:
 
1. Beim Amtsgericht Olten-Gösgen sind gegen A.________ zwei Verfahren hängig: ein Strafverfahren wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. und ein Nachverfahren bezüglich Anordnung der Verwahrung.
 
Am 4. Juni 2020 vereinigte das Amtsgericht Olten-Gösgen die beiden Verfahren und widerrief das Mandat eines der beiden amtlichen Verteidiger - dasjenige von Rechtsanwalt Konrad Jeker - per sofort.
 
Am 8. Juli 2020 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen die Verfahrensvereinigung ab.
 
Mit Beschwerde vom 27. August 2020 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die beiden Verfahren getrennt unter dem Vorsitz eines vom Volk gewählten Richters zu führen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Vereinigung des Straf- mit dem Nachverfahren betreffend Verwahrung abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 BGG handelt, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die letzte Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG. Das trifft nicht zu. Das Amtsgericht Olten-Gösgen ist unbestrittenermassen zuständig für beide Verfahren, die Zuständigkeit liegt somit nicht im Streit. Ob es sich beim verfahrensführenden ausserordentlichen Amtsstatthalter um einen Richter im Sinn von Art. 30 BV handelt oder - wie der Beschwerdeführer rügt - nicht, ist keine Ausstandsfrage. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG.
 
2.3. In Bezug auf die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bringt der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfahrensvereinigung schwäche seine Verfahrensstellung. Es handle sich um unterschiedliche Verfahrensarten mit unterschiedlichen Sachverhaltsgrundlagen, Parteien und Rechtsmitteln. Es sei sachlich nicht vertretbar, über die angefochtene Vereinigung erst nach der erneuten Gabelung des Rechtsweges in ein Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
 
Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, die Vereinigung schwäche seine Verfahrensstellung, nicht, und sie ist auch nicht plausibel. Er kann seine ihm zustehenden Rechte auch nach der Vereinigung in vollem Umfang wahrnehmen. Sollten ihm aber, wie er befürchtet, aus der Vereinigung prozessuale Nachteile erwachsen, kann er sich dagegen in den jeweiligen Verfahren zur Wehr setzen. Es ist damit weder dargetan noch ersichtlich, dass ihm aus der angefochtenen Verfahrensvereinigung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte.
 
3. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen klarerweise nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Von der Auferlegung von Gerichtskosten kann indessen ausnahmsweise abgesehen werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgericht Olten-Gösgen, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Thomas Fingerhuth, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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