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Informationen zum Dokument  BGer 2C_658/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_658/2020 vom 28.08.2020
 
 
2C_658/2020
 
 
Urteil vom 28. August 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Züric h.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 1. Juli 2020 (VB.2020.00290).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ wurde 1970 im Kosovo geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 8. April 2014 den ebenfalls im Kosovo geborenen Schweizer Bürger B.________, woraufhin ihr am 28. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. B.________ wurde am 14. Oktober 2015 in Deutschland verhaftet und befand sich bis Anfang Februar 2018 in Deutschland in Haft bzw. im Strafvollzug. Am 13. Februar 2018 reichte er beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage ein und meldete sich per 13. April 2018 in den Kosovo ab. A.________ gab in ihrem Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 6. März 2019 an, getrennt von ihrem Ehegatten zu leben. Die Ehe wurde am 10. Oktober 2019 geschieden. Daraufhin verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 2. Dezember 2019 A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2019 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. April 2020 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 1. Juli 2020 die von A.________ gegen den Entscheid vom 6. April 2020 geführte Beschwerde ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. A.________ gelangt mit Eingabe vom 17. August 2020, eingegangen am 18. August 2020, an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
 
2.
 
Das auf den 17. August 2020 datierte Schreiben kann sinngemäss als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2020 betrachtet werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestehe deswegen nicht, weil die Voraussetzung einer dreijährigen Ehe nicht erfüllt sei. Die Ehegatten hätten während der Inhaftierung des Ehemannes den Kontakt vollständig abgebrochen, weshalb ab Mitte Oktober 2015 unabhängig von den konkreten Gründen nicht mehr von einer intakten Ehegemeinschaft ausgegangen werden könne. Hinsichtlich eines nachehelichen Aufenthaltsanspruches im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat die Vorinstanz erwogen, die Sicherheitslage im Kosovo habe sich in den letzten Jahren soweit beruhigt, dass das Land gemäss der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) als verfolgungssicheres Heimat- oder Herkunftsstaat eingestuft werde. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise dafür in das Verfahren eingebracht, weshalb sie im Kosovo als serbischsprachige ältere Frau besonderer Ächtung oder Gefahren ausgesetzt sein sollte. In ihrer Eingabe vom 17. August 2020 legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Konkrete Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK werden nicht vorgetragen. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Eingabe vom 17. August 2020 wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart
 
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