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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1024/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1024/2019 vom 27.08.2020
 
 
2C_1024/2019
 
 
Urteil vom 27. August 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Werner Rufi und Domenik Schuppli,
 
gegen
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. September 2019 (810 19 168).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A.________ (geb. 1997) heiratete am 19. Juli 2016 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.________ (geb. 1994). Sie reiste am 23. September 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Gatten.
1
Im November 2017 trennten sich die Ehegatten und am 22. Februar 2019 wurde die Ehe in Bosnien-Herzegowina geschieden. Am 29. März 2019 verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AfMB) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.
2
 
B.
 
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) am 11. Juni 2019 ab. Er erwog im Wesentlichen, die Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert und A.________ habe nicht glaubhaft machen können, in ausländerrechtlich relevanter Weise Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Rekursentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2019).
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Dezember 2019 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und rechtlicher Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist auf mindestens 90 Tage zu verlängern. Eventualiter sei bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Beschwerde A.________ zu einer minimalen Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten.
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A.________ ergänzt ihre Eingabe am 11. Januar 2020. Der Regierungsrat lässt sich am 19. Dezember 2019vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde abzulehnen. A.________ repliziert.
5
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.2).
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1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) sowie auf die nicht fristgerecht eingereichte Ergänzung der Beschwerde.
8
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
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2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist der Fall, wenn das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet hat, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich werden (vgl. Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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2.4. Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren Beweismittel betreffend das Strafverfahren, arbeitsplatz- sowie aufenthaltsbezogene Dokumente sowie Belege betreffend ihre Scheidung ins Recht legt, die vor dem vorinstanzlichen Urteil erstellt worden sind, handelt es sich nicht um Noven, zu dem der vorinstanzliche Entscheid erst Anlass gegeben hätte. Sie sind vorliegend nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Gleiche gilt für die nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellten Dokumente, darunter die ärztlichen Berichte, die als echte Noven nicht zu beachten sind.
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3.
 
Nicht durchzudringen vermag vorab die Rüge, die Begründung der Vorinstanz zur fehlenden ehelichen Gewalt bzw. zur Möglichkeit der Wiedereingliederung sei ungenügend ausgefallen und damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Zwar folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz das Fehlen häuslicher Gewalt sowie die intakten Chancen einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland angenommen hat. Letztere hat ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen das Kantonsgericht geleitet haben. Dass sie diese nicht teilt, belegt in keiner Weise eine ungenügende Begründung.
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4.
 
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nachdem die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz nur rund zwei Jahre gedauert hat, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.
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4.2. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich gegeben sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Da unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011/16. Juni 2017 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) - unabhängig davon, ob Täter und Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben - sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt fallen, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen (Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention), ist grundsätzlich auch durch Schwiegereltern ausgeübte Gewalt als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1).
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4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3).
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4.4. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteile 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2).
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4.5. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). Es reicht aber aus, wenn das mutmassliche Opfer ehelicher Gewalt die zugrundeliegenden rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft macht, d.h. wenn dadurch die Möglichkeit ihres Zutreffens höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (vgl. Urteil 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1).
18
 
5.
 
5.1. Die Vorinstanz hat auf der Grundlage der Rapporte der Polizei Basel-Landschaft, der Akte des Strafverfahrens, dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Liestal vom 16. November 2017 und dem Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 1. Dezember 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der von ihrer Schwester via Notruf in der Nacht vom 15. auf den 16. November 2017 gerufenen Polizei mitgeteilt habe, von ihrem Ehemann diverse Mal geschlagen und bedroht worden zu sein. Am betreffenden Abend habe er ihr nach einem Streit den Unterarm zusammengedrückt, weshalb sie sich losgerissen, im Badezimmer eingeschlossen und von dort aus ihre Schwester angerufen habe.
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Im anschliessend gegen ihren Ehemann eingeleiteten Strafverfahren habe sie ihre Vorwürfe dahingehend präzisiert, dass er ihr einmal Wasser über den Kopf gegossen, sie mit einem Messer bedroht, am Verlassen der Wohnung gehindert und ihr mehrfach gedroht habe, sie müsse die Schweiz verlassen, wenn sie etwas über die erlittene Gewalt weitererzähle. Grund von Streitereien sei ferner gewesen, dass ihr Ehemann über das von ihr verdiente Geld habe verfügen wollen.
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Dem psychiatrischen Bericht könne ferner entnommen werden, dass sie sich über entwertendes und respektloses Verhalten seitens ihres Ehemannes beklagt habe, welcher ihre Sorge, nach Bosnien zurückkehren zu müssen, ausgenützt habe, um Macht über sie auszuüben und sie einzuschüchtern. Der dadurch entstandene Stress habe zu gesundheitlichen Problemen, insbesondere zu Schlafstörungen und einer bedeutenden Gewichtsabnahme geführt.
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Sämtliche Vorwürfe seien von ihrem damaligen Ehemann bestritten worden, weshalb das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren mangels Beweisen eingestellt worden sei.
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5.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG im Wesentlichen gestützt darauf verneint, dass keine Die Vorwürfe strafbarer Handlungen (Wasser über den Kopf giessen, Kopfstoss, Drücken des Arms, Nötigung und Drohung mit eine Messer) seien im Strafverfahren nicht erhärtet worden. Der Abklärungsbericht der Psychiatrie äussere die Verdachtsdiagnose einer akuten Belastungsreaktion, die eine rasch abklingende normale Reaktion der menschlichen Psyche auf ein aussergewöhnliches Belastungsereignis sei. Gegen die verdachtsweise geäusserte Differentialdiagnose einer Anpassungsstörung, welche mit Beeinträchtigungen der sozialen Funktionen und Leistungen verbunden sei, spreche, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2017 erfolgreich eine betriebsinterne Weiterbildung absolviert habe. Eine anhaltende psychische Beeinträchtigung könne ausgeschlossen werden.
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Gegen eine von Psychoterror und häuslicher Gewalt geprägte Ehe spreche ferner, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewillung die Hoffnung geäussert habe, die Ehe fortsetzen zu können. Die Akten zeichneten denn auch das Bild unglücklicher und verlustbehafteter letzter Monate einer von verbalen Auseinandersetzungen geprägten Ehegemeinschaft, wo das Vorkommen einzelner Handgreiflichkeiten nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Grund für das Scheitern der Ehe seien jedoch weitgehend eheliche Probleme im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Auffassungen zur Rolle der Frau in der Ehe und zum Umgang mit Geld gewesen. Die Tatsache, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin aus der Wohnung vertrieben habe, sei nicht ausreichend für die Annahme ehelicher Gewalt.
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5.3. Die vorinstanzliche Würdigung, es bestünden keine objektiven Indizien für das Vorliegen ehelicher Gewalt, hält einer Überprüfung nicht stand. Die Vorinstanz übersieht zuallererst, dass die vom Kantonsspital festgestellten Kontusionen (1,5 x 1 cm, leichte bläuliche Verfärbung) am Arm der Beschwerdeführerin, deren Ursprung sie nicht in Frage stellt, sehr wohl dokumentiert sind.
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5.3.1. Die Würdigung ist auch insoweit zu beanstanden, als sie eine Vielfalt von Elemente ausser Acht lässt, die gerade bei häuslicher Gewalt, die innerhalb der vier Wände eines Ehepaares stattfindet, eine wichtige Rolle spielen. Dazu gehören insbesondere Aussagen bzw. Handlungen von Personen, die der Beschwerdeführerin nahestehen bzw. denen sich diese anvertraut habe. Wenn diese nicht vor einer gewissen Gefälligkeit gefeit sind, so vermag die Wahrnehmung von Drittpersonen wertvolle Hinweise auf die Realität häuslicher Gewalt zu vermitteln. Besonderes Augenmerk ist auch den Berichten von Fachexperten zu schenken, deren Aussagekraft nicht schon dadurch geschmälert wird, dass diese vorwiegend auf den Aussagen der Opfer beruhen bzw. diese vom mutmasslichen Täter bestritten werden. (vgl. Urteil 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.7). Von Bedeutung schliesslich sind auch die Umstände, die zu einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt geführt haben.
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So blendet die Vorinstanz aus, dass die Benachrichtigung der Polizei auf die Schwester der Beschwerdeführerin zurückgeht, die damit zum Ausdruck brachte, dass letztere in ihren Augen in grosser Gefahr schwebte. Die Handlung der Schwester dokumentiert, dass die ehelichen Auseinandersetzungen eine erhebliche Intensität erreicht hatten. Ferner bezeugt auch der seelische Zusammenbruch der Beschwerdeführerin bei Ankunft der Polizei und ihre Einweisung in das Kantonsspital mit der notwendigen Klarheit, dass sich eine bedeutende psychische Anspannung angestaut hatte. Anders ist nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich nach dem ehelichen Streit im Badezimmer eingeschlossen hätte und erst bei Ankunft der Polizei die Tür wieder öffnete. Diese Beurteilung wird auch nicht durch die Tatsache widerlegt, dass der Ehemann das Ganze als "Schauspiel" abtat.
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5.3.2. Die Vorinstanz verkennt ferner, dass die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin auch im Lichte der Androhungen des Ehemanns zu würdigen sind, der anlässlich der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme, der Einvernahme durch die Strafbehörden als auch der Schlüssel- und Effektenübergabe klarstellte, dass die Beschwerdeführerin für "diese Sache" werde "büssen" müssen bzw. dass er dafür sorgen werde, dass sie eine "gerechte Strafe" erhalte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wenn der Ehemann zwar die Art der angedrohten Strafe nicht näher konkretisiere, verleihen seine Aussagen dennoch der von der Beschwerdeführerin gäusserten Angst, ihr Ehemann könne ihr etwas antun, ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 154). Sie belegen ferner, dass die Sorge der Schwester, die Beschwerdeführerin benötige polizeilichen Schutz, keineswegs aus der Luft gegriffen war. Die von dem Ehemann ausgesprochenen Drohungen machen denn auch deutlich, dass dieser sich auch in Gegenwart von Behörden nicht scheute, seiner Bereitschaft, die Integrität der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen, Ausdruck zu verleihen.
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5.4. Auch die Würdigung der Vorinstanz, die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung schliesse eine von Psychoterror geprägte Ehe aus, greift zu kurz. Misst man der Tatsache, dass ein Opfer ehelicher Gewalt nicht völlig aus der Bahn geworfen wird, ein zu starkes Gewicht zu, straft man all diejenigen ab, die trotz erlittener ehelicher Gewalt ihre Lebenstauglichkeit unter Beweis stellen. Die Schlussfolgerung, dass eine unwesentliche Beeinträchtigung der sozialen Funktionen Leistungen eines Opfers das Vorliegen ehelicher Gewalt ausschliesse, ist insofern nicht nachvollziehbar.
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5.5. Der Vorinstanz ist mithin auch nicht zu folgen, wenn sie zulasten der Beschwerdeführerin festhält, diese habe nicht geltend gemacht, nach der Erstuntersuchung weiterhin psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Wenn sie vorliegend der Tatsache Bedeutung zumass, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren ärztlichen Abklärungen vorgenommen habe, so konnte sie sich nicht beschränken, darauf hinzuweisen, die Beschwerdeführerin habe dies nicht geltend gemacht, sondern hätte sie dazu befragen müssen.
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5.6. Des weiteren geht die Vorinstanz fehl, wenn sie aufgrund der vor der Migrationsbehörde im September 2018 erfolgten Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle sich nicht scheiden lassen, darauf schliesst, die Beschwerdeführerin sei damals von einer grundsätzlich überwindbaren Ehekrise ausgegangen. Sie blendet dabei aus, dass diese Aussage in einem Kontext erfolgte, in dem die Beschwerdeführerin die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gewärtigen musste. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss steht schliesslich auch im Widerspruch dazu, dass es infolge des nächtlichen Vorfalls im November 2017 zu keiner Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft kam und die Scheidung im Februar 2019 das Ende der Beziehung besiegelte.
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Schliesslich ist auch die Aussage der Vorinstanz, unterschiedliche Auffassungen zur Rolle der Frau in der Ehe und zum Umgang mit Geld seien die hauptsächlichen Streitpunkte gewesen, bedenklich, als damit die gemäss einem patriarchalischen Weltbild legitime Bevormundung der Frau verharmlost wird, indem diese als blosser Ausdruck einer Meinungsverschiedenheit gekennzeichnet wird.
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5.7. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht von der Hand weisen, dass sie vonseiten ihres Ehemannes sowohl physischer (Übergiessen mit Wasser, Schläge, Kopfstösse), sexueller (Bestrafungen bei Nichtbefolgung von Wünschen sexueller Natur), ökonomischer (Anspruch, über ihr Salär zu verfügen) als auch psychischer Gewalt (Demütigungen, Beschimpfungen, Drohungen mit einem Messer, Drangsalierungen, soziale Isolation) ausgesetzt war, die mehrere Monate anhielt und in dem traumatischen Vorfall im Monat November 2017 gipfelte.
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5.8. Die Vorinstanz konnte aufgrund der aktenkundigen Elemente jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen annehmen, dass die Beschwerdeführerin keiner relevanten, systematischen und andauernden Misshandlung unterlag (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153). Sie konnte es auch nicht basierend darauf, dass das Strafverfahren, das anderen Zwecken dient, eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Vielmehr ist in solchen Fällen erforderlich, die betroffene Beschwerdeführerin persönlich anzuhören wie auch weitere Beteiligte, etwa die Schwester der Beschwerdeführerin, einzuvernehmen.
34
 
6.
 
6.1. Die Beschwerde ist demnach begründet und entsprechend gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG zur Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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6.2. Die Rückweisung zur Neubeurteilung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerdeführerin. Es sind daher keine Kosten zu erhebn (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.
36
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
 
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