VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_133/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 23.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_133/2020 vom 27.08.2020
 
 
1C_133/2020
 
 
Urteil vom 27. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. Burgergemeinde Baltschieder,
 
2. Einwohnergemeinde Baltschieder,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
 
gegen
 
A.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
 
Einwohnergemeinde Eggerberg,
 
Staatsrat des Kantons Wallis.
 
Gegenstand
 
Bauwesen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
 
vom 3. Februar 2020 (A1 19 167).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der Staatsrat des Kantons Wallis erteilte am 15. Juni 2016 die Bewilligung für die Pläne des Auflageprojekts "Hochwasserschutz Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe" und erteilte das Recht auf Enteignung der zur Ausführung des Werks benötigten Rechte. Die dagegen erhobenen Beschwerden der A.________ AG und der B.________ AG, die am Baltschiederbach ein Kies- und Betonwerk betreiben, wurden abgewiesen, zuletzt mit bundesgerichtlichem Urteil 1C_183/2017 vom 31. Oktober 2017.
1
B. Die Walliser Dienststelle für Umweltschutz (DUW) hielt in Kurzberichten vom 11. August 2017 und vom 26. September 2017 fest, dass die Abwasser des Kieswerks den Baltschiederbach verschmutzten. Am 19. Oktober 2017 verpflichtete die Kantonale Baukommission Wallis (KBK) die A.________ AG, bis Ende Dezember 2017 ein Sanierungsprojekt für die Kieswasch- und Betonanlage und die damit verbundenen Anlagen zur Erfassung und Behandlung des Abwassers einzureichen und verbot einstweilen mit sofortiger Wirkung die Benützung und den Betrieb der Anlagen.
2
Am 9. November 2017 erteilte die KBK die "Teil-Sanierungs-Bau- und Betriebsbewilligung für die Inbetriebnahme des Betonwerks (ohne Kieswerk), ohne Bewilligung zur Wasserentnahme und/oder Abwassereinleitung aus/in den Baltschiederbach" mit Bedingungen und Auflagen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
3
C. Am 23. November 2017 erliess die KBK eine "Teil-Sanierungs-Bau- und Betriebsbewilligung für die Inbetriebnahme des Kieswerkes, ohne Bewilligung zur Wasserentnahme und/oder Abwassereinleitung aus/in den Baltschiederbach" mit Bedingungen und Auflagen. Darin wurden die von der A.________ AG unterbreiteten Sofortmassnahmen (provisorische Absetzbecken; einstweilige Überführung des Abwassers in das Kieswerk Fieschertal) als ausreichend beurteilt, um das Kieswerk wieder in Betrieb zu nehmen.
4
Dagegen reichten die Einwohner- und die Burgergemeinde Baltschieder am 19. Dezember 2017 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Sie beantragten, die Verfügung der KBK sei aufzuheben und die kantonale Baupolizei sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin den Betrieb der Kies- und Betonanlage zu verbieten.
5
Am 14. August 2019 wies der Staatsrat die Beschwerden ab, soweit er darauf eintrat.
6
Dagegen erhoben die Einwohner- und die Burgergemeinde Baltschieder am 12. September 2019 Beschwerde an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis.
7
D. Am 11. September 2019 ermächtigte der Staatsrat die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg, die Grundstücke und Rechte, welche für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojektes Baltschiederbach benötigt werden, vorzeitig in Besitz zu nehmen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
8
Das Kantonsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 25. Oktober 2019 ab. Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 19. November 2019 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 1C_609/2019).
9
Am 3. Februar 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde der A.________ AG und der B.________ AG gegen die vorzeitige Besitznahme ab. Gleichentags schrieb es die hängige Beschwerde der Einwohner- und Burgergemeinde Baltschieder gegen den Entscheid des Staatsrats vom 14. August 2019 (betreffend die Teil-Sanierungsverfügung der KBK vom 23. November 2017) als gegenstandslos gewor den ab.
10
Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 schrieb das Bundesgericht die Beschwerde 1C_609/2019 als gegenstandslos geworden ab.
11
E. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2020 haben die Einwohner- und die Burgergemeinde Baltschieder am 4. März 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. September 2019 sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
12
F. Das Kantonsgericht und der Staatsrat schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
13
Die Beschwerdeführerinnen haben am 29. Mai 2020 repliziert; die Beschwerdegegnerin hat dazu am 25. Juni 2020 Bemerkungen eingereicht.
14
 
Erwägungen:
 
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d BGG).
15
1.1. Der Abschreibungsbeschluss bringt das kantonale Verfahren prozessual zum Abschluss und ist als Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG zu qualifizieren. Zwar mag es sich - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - materiell um einen vorsorglichen Massnahmenentscheid handeln; prozessual ist jedoch massgeblich, dass die provisorischen Sanierungsmassnahmen in einem selbstständigen Verfahren erlassen wurden, d.h. es existiert kein Hauptverfahren, in welchem sie inzident überprüft werden könnten (vgl. FELIX UHLMANN, in: Basler-Kommentar BGG, 3. Aufl., Art. 90 N. 9 in fine).
16
1.2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Rückweisung der Sache zu materiellem Entscheid an die Vorinstanz, d.h. sie beantragen (zumindest implizit) die Aufhebung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses. Dies genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG an das Rechtsbegehren.
17
1.3. Der Einwohnergemeinde Baltschieder steht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) das Beschwerderecht gegen Verfügungen zu, die ein Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet betreffen und in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergehen. Dies ist grundsätzlich der Fall bei Sanierungsverfügungen, die sich auf das Gewässerschutzrecht des Bundes stützen (Urteil 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 E. 2.6). Die Burgergemeinde Baltschieder kann sich zwar nicht auf Art. 12 NHG berufen; sie ist jedoch Eigentümerin der Parzellen, auf denen Anlagen der Beschwerdegegnerin stehen; insofern ist sie mehr als jedermann vom Sanierungsentscheid betroffen (Art. 89 Abs. 1 BGG).
18
Nähere Ausführungen zu der - von der Beschwerdegegnerin bestrittenen - Legitimation der Beschwerdeführerinnen erübrigen sich indessen, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
19
2. Das Kantonsgericht erwog, die Einwohnergemeinden Baltschieder und Eggerberg seien seit dem 1. Oktober 2019 befugt, die für die Realisierung der 2. Ausbauetappe des Hochwasserschutzprojekts Baltschiederbach benötigten Grundstücke und Rechte vorzeitig in Besitz zu nehmen. Dadurch sei der Weiterbetrieb der Kies- und Betonanlagen der Beschwerdegegnerin am Baltschiederbach nicht mehr möglich. Der Streitgegenstand der Sanierung sei damit weggefallen, weshalb kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen mehr bestehe. Es sei auch kein unmittelbarer praktischer Vorteil einer Gutheissung der Beschwerde für die Beschwerdeführerinnen erkennbar. Damit entfalle die Prozessvoraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 1. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei.
20
2.1. Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, der Bestand oder Nichtbestand der Teilsanierungs-, Bau- und Betriebsbewilligung vom 23. November 2017 sei für die Beurteilung der Höhe der Enteignungsentschädigung relevant; dies habe die kantonale Schätzungskommission mit Schreiben vom 18. Februar 2020 ausdrücklich bestätigt.
21
2.2. Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführerinnen vor, das offensichtlich nicht mehr gegebene aktuelle Interesse an einem Entscheid in einem gewässerrechtlichen Sanierungsverfahren mit ihren finanziellen Interessen im Enteignungsverfahren zu vermischen. Letztere seien von der Schätzungskommission im dafür vorgesehenen Verfahren zu beurteilen. Im Übrigen sei nicht die Burgergemeinde Baltschieder, sondern die Einwohnergemeinde Eggerberg Partei des Enteignungsverfahrens. Die Stellungnahme vom 18. Februar 2020 stamme vom Präsidenten der Schätzungskommission und nicht von der Gesamtkommission. Sie sei offensichtlich nach einseitigen Besprechungen mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erfolgt, ohne der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör zu gewähren.
22
3. Mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der KBK vom 23. November 2017 bzw. den Entscheid des Staatsrats vom 14. August 2019 strebten die Beschwerdeführerinnen die Einstellung des Betriebs des Kies- und Betonwerks und den Rückbau der damit verbundenen Installationen am Baltschiederbach an. Sie argumentierten in erster Linie, die Beschwerdegegnerin verfüge nicht mehr über die für den Betrieb eines Kies- und Betonwerks erforderlichen Wasserentnahmerechte; im Übrigen setze das rechtskräftig bewilligte Hochwasserschutzprojekt die Verlegung des Kieswerks voraus.
23
 
4.
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass ihr Prozessziel bereits durch die vorzeitige Besitznahme erreicht wird: Diese berechtigt die Einwohnergemeinden Baltschieder und Eggerberg, die Rechte und Grundstücke der Beschwerdegegnerin in Besitz zu nehmen und die bestehenden Anlagen zur Realisierung des Hochwasserschutzprojekts abzureissen. Damit wird der Betrieb der streitigen Anlagen endgültig eingestellt, unabhängig vom Fortbestand der Sanierungsverfügung der KBK. Unter diesen Umständen würde die Gutheissung der Beschwerde keinen unmittelbaren praktischen Nutzen mehr für die Beschwerdeführerinnen bringen.
24
4.2. Allerdings ist einzuräumen, dass es mit Blick auf die Enteignungsentschädigung von Interesse sein kann, ob die Kies- und Betonwerke der Beschwerdegegnerin auch ohne die Enteignung und die vorzeitige Besitznahme hätten eingestellt werden müssen, z.B. wegen fehlender Wasserbezugsrechte. Dieses mittelbare Interesse, im Hinblick auf die Festsetzung der Enteignungsentschädigung, genügt jedoch nicht, um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Sanierungsverfügung zu bejahen.
25
Die Enteignerinnen haben vorliegend die Möglichkeit, ihre Argumente im Schätzungsverfahren vorzubringen. Zwar entscheidet die Schätzungskommission nicht über die Teilsanierungsverfügung; dagegen muss sie die Entschädigungshöhe festsetzen (Art. 34 lit. a des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 [kEntG; SGS 710.1]) und muss dafür den Wert der Anlagen der Beschwerdegegnerin schätzen. In diesem Zusammenhang wird sie prüfen müssen, ob das Kies- und Betonwerk und die damit zusammenhängenden Anlagen auch ohne die Enteignung - z.B. mangels Wasserbezugsrechten - hätten verlegt werden müssen. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann wiederum das Kantonsgericht angerufen werden, das mit voller Kognition entscheidet (Art. 42 kEntG).
26
Ob der Rechtsmittelentscheid des Staatsrats trotz Wegfalls des Streitgegenstands in Rechtskraft erwächst, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden: Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nämlich die angeordneten Sanierungsmassnahmen nicht unter gewässerschutzrechtlichen Aspekten, sondern bringen einzig vor, dem Kies- und Betonwerk fehlten die nötigen Rechte zur Entnahme und Einleitung von Wasser aus bzw. in den Baltschiederbach. Diese Rechte wurden in der Sanierungsverfügung vom 23. November 2017 ausdrücklich ausgeklammert und einem separaten Verfahren vorbehalten. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zudem gewisse Sachverhaltsfeststellungen des Staatsrats (zur Notwendigkeit des Wasserbezugs für den Betrieb des Kies- und Betonwerks); in Rechtskraft erwächst jedoch einzig das Entscheiddispositiv (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120 mit Hinweisen), d.h. die Schätzungskommission ist an die tatsächlichen Feststellungen des Staatsrats nicht gebunden.
27
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 BGG). Dies gilt auch für die Einwohnergemeinde Baltschieder, die mit ihrer Beschwerde nach eigener Aussage vermögensrechtliche Interessen verfolgt (Art. 66 Abs. 3 BGG).
28
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte (Fr. 1'000.--) auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin mit insgesamt Fr. 2'000.-- (je Fr. 1'000.--) für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Eggerberg, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).