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Informationen zum Dokument  BGer 6B_853/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_853/2020 vom 26.08.2020
 
 
6B_853/2020
 
 
Urteil vom 26. August 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (diverse Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 9. Juni 2020 (BK 20 208).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 23. April 2020 ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Strafverfahren u.a. wegen Betrugs, Veruntreuung und Pfändungsbetrugs ein. Dagegen wandte er sich am 13. Mai 2020 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. In der Folge wurde er am 20. Mai 2020 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung der Beschwerde innert fünf Tagen aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Am 9. Juni 2020 stellte das Obergericht mit Verfügung fest, dass auch die neue Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2020 weitschweifig und zumindest in weiten Teilen unverständlich sei, weshalb die Beschwerdeeingaben vom 13. und 30. Mai 2020 androhungsgemäss im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO unbeachtet blieben.
 
Der Beschwerdeführer richtet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Sie hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Verfügung ist als Nichteintretensentscheid zu behandeln.
 
4. Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und 30. Mai 2020 ausgegangen ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er befasst sich vor Bundesgericht weder mit den Gründen, warum die Vorinstanz seine Eingaben als unbeachtlich eingestuft hat, noch zeigt er auf, inwiefern diese Art. 110 Abs. 4 StPO fehlerhaft angewendet haben könnte. Stattdessen äussert er sich - unter Hinweis auf zahlreiche Bestimmungen der EMRK, der BV und der StPO, welche angeblich verletzt sein sollen - ausgiebig zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche indessen nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenüglich begründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Die Gerichtsschreiberin:
 
Jacquemoud-Rossari  Arquint Hill
 
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