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Informationen zum Dokument  BGer 6B_715/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_715/2020 vom 25.08.2020
 
 
6B_715/2020
 
 
Urteil vom 25. August 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verspätet erfolgte Einsprache; Kostenvorschuss; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. April 2020 (SBE.2020.10 / pg).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2020 Frist bis zum 30. Juni 2020 und mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
3. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging indessen auch innert Nachfrist nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. August 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Die Gerichtsschreiberin:
 
Jacquemoud-Rossari  Arquint Hill
 
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