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Informationen zum Dokument  BGer 5D_219/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_219/2020 vom 25.08.2020
 
 
5D_219/2020
 
 
Urteil vom 25. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Scheidungsverfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 1. Juli 2020 (ZSU.2020.129).
 
 
Sachverhalt:
 
Für das vor dem Bezirksgericht Aarau hängige Scheidungsverfahren verlangte A.________ am 12. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 27'500.-- für mutmasslich anfallende Anwaltskosten.
1
Mit Entscheid vom 25. Mai 2020 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut ab.
2
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juli 2020 ab.
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Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 11. August 2020 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Dies ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 143 I 344 E. 1.2 S. 346). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine Scheidung, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offenstünde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.
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2.
 
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
6
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
 
3.
 
Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid verdient der Beschwerdeführer netto Fr. 4'613.30 und erhält er von seiner Ehefrau aufgrund einer gerichtlichen Schuldneranweisung direkt von deren Arbeitgeber Fr. 3'973.--, mithin total Fr. 8'586.--. Sein erweitertes Existenzminimum beträgt Fr. 4'380.-- (unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 50 % auf dem Grundbetrag), der Überschuss mithin monatlich Fr. 4'206.--. Ferner wurde ihm für vor der Schuldneranweisung aufgelaufene Unterhaltsschulden von Fr. 98'881.20 definitive Rechtsöffnung erteilt.
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In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht erwogen, dass der Beschwerdeführer mit seinem monatlichen Überschuss von mehr als Fr. 4'000.-- die im Scheidungsverfahren anfallenden Kosten innert weniger Monate decken kann und somit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Im Hinblick auf die behaupteten noch bestehenden Anwaltskosten aus früheren Verfahren von angeblich Fr. 43'774.95 hat es erwogen, dass diese ebenfalls beglichen werden könnten, im Übrigen aber eine entsprechende Abzahlung nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt sei, so dass die betreffenden angeblichen Schulden unabhängig von weiteren Überlegungen ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten.
9
 
4.
 
Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde gehen an den Kernerwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er mit einem monatlichen Überschuss von Fr. 4'206.-- die anfallenden Kosten des Scheidungsverfahrens nicht innert 24 Monaten tilgen könnte. Auch mit dem Vorbringen, es sei nicht sicher, ob seine Frau in Zukunft arbeiten bzw. deren Arbeitgeber weiterhin Zahlungen überweisen werde, ist keine Rechtsverletzung darzutun, zumal die Verhältnisse bei Einreichung des Gesuchs (mithin diejenigen vom Mai 2020) relevant sind und ein neues Gesuch gestellt werden könnte, wenn die Unterhaltspflicht bzw. Arbeitstätigkeit der Ehefrau unvorhergesehen wegfallen sollte.
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Nichts zur Sache im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch tut sodann das erneute Vorbringen, aus anderen Verfahren bestünden noch unbeglichene Anwaltskosten. Abgesehen davon wird nicht aufgezeigt, dass und inwiefern er den Bestand der behaupteten Schulden sowie eine Abzahlungsvereinbarung und (jedenfalls seit Bestehen der Schuldneranweisung) getätigte Abzahlungen belegt hätte, so dass sich Weiterungen zur Frage des jeweiligen Zeitlaufes für die Tragung der Kosten der teils parallel laufenden Verfahren ohnehin bereits aus diesem Grund erübrigen.
11
 
5.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
12
 
6.
 
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es bereits an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch schon aus diesem Grund abzuweisen ist.
13
 
7.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
17
4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2020
19
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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