VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_673/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 23.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_673/2020 vom 25.08.2020
 
 
5A_673/2020
 
 
Urteil vom 25. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt,
 
Zivilabteilung, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Kanton Solothurn,
 
vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung und Staatshaftung (Unterhalt),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Juni 2020 (ZKBES.2020.73) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. August 2020 (VWKLA.2020.2).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 wurde die am 25. September 1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von B.A.________ und A.A.________ geschieden.
1
Nachdem A.A.________ bereits im Jahr 2014 beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verschiedene Verfahren um vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht hatte, in welchen sie mehrmals erfolglos bis vor Bundesgericht gelangt war, ersuchte sie im Oktober 2018 um Ergänzung des deutschen Ehescheidungsurteils, namentlich um Zuspruch nachehelichen Unterhaltes. Auf diese Klage trat das Amtsgericht am 23. Dezember 2019 nicht ein, weil der Unterhaltspunkt bereits Gegenstand des deutschen Scheidungsurteiles war. Auch in diesem Zusammenhang gelangte A.A.________ mehrmals an das Bundesgericht.
2
Ferner reichte sie gegen den Kanton Solothurn eine Staatshaftungsklage über Fr. 250'000.-- ein, weil die zuständigen Instanzen ihr systematisch den nach 37 Ehejahren zustehenden ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt verweigern würden. Mit Urteil vom 11. August 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab.
3
Insgesamt reichte A.A.________ seit 2014 beim Bundesgericht gegen 70 Beschwerden ein. Vorliegend geht es um eine am 24. August 2020 eingegangene Beschwerde, mit welcher sie sich in erster Linie gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2020 betreffend angeblich durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt im Zusammenhang mit den Unterhaltsbegeh ren begangene Rechtsverweigerung und ferner gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2020 richtet.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2020 zusammengefasst befunden, die am 4. Mai 2020 gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde sei ohne Gegenstand, nachdem auf die in der Schweiz eingereichte Unterhaltsklage rechtskräftig nicht eingetreten worden sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie beklagt sich einmal mehr in allgemeiner Weise, dass ihr seit Jahren das "gesetzliche Recht auf Unterhalt aus der Ehe" vorenthalten und mit sachfremden Scheinurteilen unterdrückt werde. Was ferner das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2020 anbelangt, wird weder die behauptete Unzuständigkeit (gemäss der Bescherdeführerin wäre das Obergericht zuständig gewesen, wobei keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Zuständigkeit erfolgt) noch die angeblich fehlende Unabhängigkeit des Gerichtes näher dargelegt. Ebenso wenig erfolgen sachgerichtete Ausführungen zur sinngemäss geltend gemachten Befangenheit der beteiligten Richter.
6
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 25. August 2020
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Herrmann
15
Der Gerichtsschreiber: Möckli
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).