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Informationen zum Dokument  BGer 9C_160/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_160/2020 vom 24.08.2020
 
 
9C_160/2020
 
 
Urteil vom 24. August 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Januar 2020 (5V 18 398).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1993 geborene, auf einen Rollstuhl angewiesene, invalide und hilflose A.________ meldete am 26. Oktober 2017 der IV-Stelle Luzern seinen Auszug aus dem Elternhaus sowie den Bezug einer eigenen Wohnung in X.________ und ersuchte um Übernahme der Kosten für bauliche Massnahmen an der Wohnung. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch ab.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 16. Januar 2020 teilweise gut, hob die Verfügung vom 23. Oktober 2018 auf und bejahte den Anspruch auf Kostenübernahme im Betrag von Fr. 25'920.85 für Anpassungen in Bad und Küche. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 23. Oktober 2018 seien insoweit aufzuheben, als ihm kein über Fr. 25'920.85 hinausgehender Beitrag an bauliche Anpassungen zugesprochen werde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, neben den zugesprochenen auch die Kosten für vier elektrische Türöffner (Fr. 24'400.45) und den schwellenlosen Zugang zum Balkon (Fr. 19'291.35), mithin Kosten von insgesamt Fr. 69'612.65, zu übernehmen.
3
Die IV-Stelle trägt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat bezüglich des "Rollstuhlgängigmachens der Wohnung" auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer geschlossen und gestützt hierauf die Kostenübernahme für den Wohnungsumbau hinsichtlich der Haustüre, dem Zugang zu Tiefgarage und Keller sowie dem schwellenlosen Zugang zum Balkon verneint. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Kostenübernahme für die beantragten vier elektrischen Türöffner und den schwellenlosen Zugang zum Balkon verneint hat.
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3. Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 14 IVV, Art. 2 HVI) zutreffend dargelegt. Ebenfalls korrekt sind die Ausführungen zum Grundsatz der Schadenminderung und seinem Verhältnis zu den Grundrechten (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a-4e S. 28 ff.; vgl. auch BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111 mit Hinweis) sowie der Hinweis, dass die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG unterliegt. Darauf wird verwiesen.
7
4. 
8
4.1. Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Auswahl erschwinglicher, rollstuhlgängiger Wohnungen an etwas schlechterer Lage offenstand, deren Anpassung gesamthaft mit weit geringeren Kosten verbunden gewesen wäre, als die von ihm bezogene Wohnung. Kein Bundesrecht verletzt die Würdigung, wonach der Einzug in eine solche Wohnung auch mit Blick auf deren nicht als ideal betrachteten Lage zumutbar gewesen wäre. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Die vorliegende Konstellation ist insbesondere hinsichtlich der Höhe der Umbaukosten nicht mit dem Urteil 9C_661/2016 vom 19. April 2017 vergleichbar. Weiterungen erübrigen sich.
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4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrechtsbindung des Verwaltungshandelns nicht bedeutet, dass, wie hier der Fall, eine nach den Umständen als geradezu unvernünftig erscheinende Disposition anzuerkennen ist und Anspruch auf punktuelle Eingliederungsmassnahmen begründet (vgl. das Urteil 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
10
4.3. Mit Blick auf das Gesagte ist der vorinstanzliche Schluss auf eine Verletzung der Schadenminderungslast bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet.
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4.4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. August 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
 
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