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Informationen zum Dokument  BGer 6B_629/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_629/2020 vom 24.08.2020
 
 
6B_629/2020
 
 
Urteil vom 24. August 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung (Art. 66a StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
 
vom 30. April 2020 (SST.2020.73).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 12. Februar 2018 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, als Gesamtstrafe mit einer im Umfang von 6 Monaten aufgeschobenen Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 14. Juni 2017, deren bedingten Vollzug das Bezirksgericht widerrief. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 6 Jahren an. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 11. Februar 2019 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, reduzierte aber die Gesamtfreiheitsstrafe auf 10 Monate und die Landesverweisung auf 5 Jahre.
1
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________, womit er die Landesverweisung anfocht, am 17. März 2020 gut (6B_423/2019). Es wies das Obergericht an, die Flüchtlingseigenschaft von A.________ bei der Anordnung der Landesverweisung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen und seinen Entscheid zu begründen. Insbesondere sei darzulegen, ob und weshalb nach Auffassung des Obergerichts die das Asyl des Beschwerdeführers begründenden Umstände einen stabilen Zustand darstellten, welcher sich aller Vernunft nach während des Strafvollzugs resp. der Dauer der Landesverweisung nicht bessern würde. Am 30. April 2020 hielt das Obergericht des Kantons Aargau an seinem Entscheid fest.
2
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Landesverweisung aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
3
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ hält replicando an der Beschwerde fest. Die Vorinstanz reicht unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Diese wird den übrigen Parteien zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem ihm die Vorinstanz im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid keine Gelegenheit gegeben habe, sich zum Beweisergebnis zu äussern und seinen Rechtsstandpunkt zu ergänzen.
5
1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV verbürgt, folgt das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder sich mindestens zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 143 V 71 E. 4.1; 138 III 252 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2; 129 II 497 E. 2.2; 127 III 576 E. 2c).
6
Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte. Die Schriftsätze, welche die Parteien bis dahin eingereicht hatten, bleiben gültig. Ob die kantonale Instanz den Parteien in dieser Situation das rechtliche Gehör gewähren und beispielsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen muss, bestimmt sich praxisgemäss nach dem Inhalt des Rückweisungsentscheids im konkreten Fall. Allgemein erscheint eine erneute Anhörung dann als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (vgl. BGE 119 Ia 136 E. 2e). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber dann nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen).
7
1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist begründet. Das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil der Vorinstanz datiert vom 11. Februar 2019. Die diesem Urteil zugrunde liegenden vorinstanzlichen Feststellungen basieren somit auf einem Sachverhalt, der zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - vom 30. April 2020 - mehr als ein Jahr zurück lag. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz, nicht zuletzt angesichts ihres Ermessensspielraums, dem Beschwerdeführer zumindest die Gelegenheit geben müssen, sich zu äussern und allfällige, relevante Änderungen geltend zu machen. Dies hat er in der vorliegenden Beschwerde denn auch getan, bringt er doch vor, seine persönliche Integration sei seither weiter fortgeschritten. Er habe ein Brückenangebot Integration an der Kantonalen Schule für Berufsbildung besucht und ein Berufspraktikum absolviert. Ausserdem werde er im August 2020 eine Lehre als Automobilassistent beginnen. Ferner hätten sich seine Deutschkenntnisse weiter verbessert und er besuche einen Samstagskurs. Schliesslich bewohne er seit dem 29. Juli 2019 ein eigenes möbliertes Zimmer, sodass auch insoweit eine Selbständigkeit bestehe. Die dargelegten Umstände sind durchaus geeignet, gegebenenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers führen zu können.
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Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat den Beschwerdeführer formell anzuhören und alsdann neu zu entscheiden.
9
2. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Franz Hollinger eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
10
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Franz Hollinger, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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