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Informationen zum Dokument  BGer 4A_417/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_417/2020 vom 24.08.2020
 
 
4A_417/2020
 
 
Urteil vom 24. August 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 9. Juni 2020 (BO.2019.47-K3).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern betreffend ihrer 5 1/2-Zimmer-Wohnung in U.________ am 14. August 2018 kündigte;
 
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal mit Entscheid vom 3. Juni 2019 eine von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegnerinerhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Kündigung und auf eventuelle Erstreckung des Mietverhältnisses abwies, soweit er darauf eintrat, und die Widerklage der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe der hinterlegten Mietzinse bis und mit September 2018 guthiess;
 
dass die Beschwerdeführer den einzelrichterlichen Entscheid vom 3. Juni 2019 beim Kantonsgericht St. Gallen mit Berufung anfochten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;
 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2020 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Berufungsbegehren abwies und den Beschwerdeführern Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 5'000.-- ansetzte;
 
dass das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_90/2020 vom 17. April 2020 nicht eintrat;
 
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 9. Juni 2020 auf die Berufung der Beschwerdeführer nicht eintrat, weil diese den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der erstreckten Nachfrist nicht geleistet hatten;
 
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 18. August 2020 Beschwerde erhoben und gleichzeitig darum ersuchten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu bewilligen;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann, und dass die Frist im vorliegenden Fall am 19. August 2020 ablief, nachdem der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführern am 18. Juni 2020 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde erst am 20. August 2020, d.h. nach Fristablauf, beim Bundesgericht einging;
 
dass damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr bestand, dass die Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätten beiziehen können;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;
 
dass die Beschwerdeschrift vom 18. August 2020 den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte dieses inwiefern verletzt haben soll, namentlich indem es mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf ihre Beschwerde nicht eintrat;
 
dass sie vielmehr dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss ihre Sicht der Dinge in der Sache selbst unterbreiten und sich über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kantonsgericht und die Auferlegung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 800.-- beklagen, wobei sie verkennen, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, sondern mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020 abschliessend entschieden wurde;
 
dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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