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Informationen zum Dokument  BGer 5A_662/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_662/2020 vom 20.08.2020
 
 
5A_662/2020
 
 
Urteil vom 20. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fristerstreckung, notwendige Vertretung (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Mai 2020 (PC200019-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Uster das Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin Frist an, um Belege zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Am 16. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung dieser Frist um sechzig Tage. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies das Bezirksgericht das Fristerstreckungsgesuch ab und setzte eine Notfrist bis 30. April 2020 an. Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis 30. April 2020, um eine Vertretung zu beauftragen, und drohte bei Säumnis die Bestellung eines notwendigen Vertreters durch das Gericht an.
 
Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
 
Gegen diesen Beschluss (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_661/2020) hat die Beschwerdeführerin am 17. August 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Indem sie geltend macht, sie habe dem Bezirksgericht bereits am 30. März 2019 Belege eingereicht, beschränkt sie sich auf die blosse Wiederholung eines Teils der vor Obergericht erhobenen Einwände. Sie belegt ihre Behauptung nicht und sie legt nicht dar, weshalb das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll, wenn es die entsprechenden Ausführungen als ungenügend erachtet hat.
 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, jedoch um Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichem Rechtsvertreter ersucht. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es an ihr liegt, mit Rechtsanwalt C.________ in Kontakt zu treten, damit er die entsprechenden Schritte einleiten kann. Der Mangel der Beschwerde (ungenügende Begründung) kann nicht mehr behoben werden, da die Beschwerdefrist am 17. August 2020 (Entgegennahme des angefochtenen Beschlusses am 16. Juni 2020; Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit b BGG) abgelaufen ist. Eine unentgeltliche Verbeiständung würde sich demgemäss als zwecklos erweisen und es braucht diesbezüglich mit dem Entscheid nicht zugewartet zu werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Der Gerichtsschreiber:
 
von Werdt  Zingg
 
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