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Informationen zum Dokument  BGer 5A_661/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_661/2020 vom 20.08.2020
 
 
5A_661/2020
 
 
Urteil vom 20. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Mai 2020 (LY200019-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 18. Dezember 2015 fällte das Bezirksgericht Uster betreffend die Parteien ein Eheschutzurteil. Am 13. Dezember 2018 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht auf Scheidung. Am 8. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin vorsorgliche Massnahmen und die Abänderung des Eheschutzurteils. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
 
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2020 Berufung. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Berufungsfrist ab und trat auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein.
 
Gegen diesen Beschluss (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_662/2020) hat die Beschwerdeführerin am 17. August 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Der angefochtene Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 zugestellt worden. Da er eine vorsorgliche Massnahme betrifft, gelten die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist demnach am 16. Juli 2020 abgelaufen. Die Beschwerde ist verspätet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, jedoch um Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichem Rechtsvertreter ersucht. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es an ihr liegt, mit Rechtsanwalt C.________ in Kontakt zu treten, damit er die entsprechenden Schritte einleiten kann. Da der Mangel der Beschwerde (Verspätung) nicht mehr behoben werden kann, würde sich eine unentgeltliche Verbeiständung als zwecklos erweisen und es braucht diesbezüglich mit dem Entscheid nicht zugewartet zu werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied :  Der Gerichtsschreiber:
 
von Werdt  Zingg
 
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