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Informationen zum Dokument  BGer 9C_319/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_319/2020 vom 19.08.2020
 
 
9C_319/2020
 
 
Urteil vom 19. August 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2020 (IV 2018/13).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1964 geborene A.________ war zuletzt bis 31. Januar 2005 als Spannrahmenhelfer bei der B.________ AG angestellt (letzter Arbeitstag: 19. Januar 2005). Am 7. Februar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten observieren (Berichte vom 12. Mai und 13. Dezember 2010). Sodann holte sie ein bidisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH in den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie ein (Expertise vom 25. November 2013). Nach Stellungnahme des Versicherten hierzu holte die IV-Stelle schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten ein beim Zentrum für interdisziplinäre medizinische Begutachungen AG (ZIMB; Expertise vom 10. April 2017 in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie). Beide Gutachten attestierten dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2017 einen Rentenanspruch.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. April 2020 ab.
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C. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 3. April 2020 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache im Sinne der Ausführungen - zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuen Entscheids - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Sachverhaltsfeststellungen des Versicherungsgerichts als offensichtlich unrichtig. Soweit er die Feststellung fehlender psychischer Störungen als tatsachenwidrig rügt, übersieht er, dass die Vorinstanz nichts dergleichen feststellte, sondern lediglich, dass sich die vorhandenen psychischen Störungen gemäss ZIMB-Gutachten nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Inwiefern sodann offensichtlich unzutreffend sein sollte, dass der Versicherte nach einem 1995 erlittenen Verkehrsunfall - abgesehen von einer ersten Heilungsphase - bis Januar 2005 jahrelang ein beruflich unauffälliges Leben habe führen können, zeigt dieser weder auf, noch ist es ersichtlich. Schliesslich verfängt auch sein Einwand nicht, das kantonale Gericht habe fälschlich entgegen der ZIMB-Expertise absurdes und groteskes Verhalten sowie offensichtliche Aggravation festgestellt, finden die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz doch im ZIMB-Gutachten ohne Weiteres eine Stütze (vgl. nur Gutachten S. 121, 125).
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2.2. Der Versicherte vermag weiter nicht aufzuzeigen, inwiefern das Versicherungsgericht eine Gehörsverletzung oder eine Rechtsverweigerung begangen haben soll. Solche lassen sich weder mit dem Verzicht auf weitere neurologische Abklärungen begründen noch damit, dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gab, Zweifel an den Folgen des 1995 stattgehabten Unfalls und seiner Medikamentencompliance auszuräumen. Für die Vorinstanz war entscheidend, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erst mit zehnjähriger Verzögerung manifestiere. Entsprechend durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung des Beschwerdeführers hinsichtlich der erwähnten nicht entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente verzichten (etwa: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Mangels Entscheidwesentlichkeit offen bleiben kann demnach auch die novenrechtliche Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1 BGG) des in diesem Zusammenhang erstmals vor Bundesgericht eingereichten Schreibens der Versicherung C.________ vom 13. Juni 2005 den Verkehrsunfall vom 10. November 1995 betreffend.
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2.3. Nicht ersichtlich ist, inwiefern das ZIMB-Gutachten nicht umfassend sein oder Widersprüche enthalten sollte. Dieses beruht vielmehr - mit der Vorinstanz - auf umfassenden Abklärungen und lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Welchen Erkenntnisgewinn die vom Versicherten verlangten zusätzlichen neurologischen Abklärungen hätten erwarten lassen und welche Phobien bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung unberücksichtigt geblieben sein sollen zeigt der Versicherte weder auf noch ist es ersichtlich. Das Versicherungsgericht stellte sodann fest, die Sachverständigen der ZIMB hätten die zuletzt ausgeübte leichte Tätigkeit allein deshalb als unzumutbar qualifiziert, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen seien, diese sei überwiegend stehend und notwendigerweise intermittierend in Zwangshaltungen auszuführen gewesen, womit sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auseinandersetzt.
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2.4. Schliesslich verfängt auch die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) nicht. Die Vorinstanz würdigte sämtliche medizinischen Berichte einlässlich und gelangte zum Schluss, die behandelnden Ärzte würden keine Aspekte aufzeigen, die Anlass zu Zweifeln an der gutachterlichen Beurteilung gäben. Damit setzt sich der Versicherte nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung seiner behandelnden Ärzte zu verweisen, was nicht genügt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2.5. Nach dem Gesagten sind in casu die tatsächlichen medizinisch-psychiatrischen Grundlagen für die Annahme eines relevanten Gesundheitsschadens - auch in Nachachtung dem Untersuchungsgrundsatz genügender Sachverhaltsabklärung - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Versicherten aus, der hierfür die (materielle) Beweislast trägt (zit. BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. S. 54 i.f.).
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2.6. Gebricht es bereits am Beweis eines massgeblichen Gesundheitsschadens, und sind dem Beschwerdeführer leichte Hilfstätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte weiterhin voll zumutbar, erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich dessen Vorbringen zum Einkommensvergleich.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. August 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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