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Informationen zum Dokument  BGer 4A_335/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_335/2020 vom 19.08.2020
 
 
4A_335/2020
 
 
Verfügung vom 19. August 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Straub und
 
Rechtsanwältin Ingrid Bertschy,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wolff,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Auftrag; Rückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Mai 2020 (LF200021-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2020 mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit dem Antrag der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'747'997.95 zu bezahlen, und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
 
dass das Obergericht mit Schreiben vom 24. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete;
 
dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2020 erklärte, er widersetze sich dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht, und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten;
 
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Sicherstellungsgesuch zu äussern;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2020 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für deren Aufwand im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der C.________ SA, U.________, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020.
 
Lausanne, 19. August 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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