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Informationen zum Dokument  BGer 8C_264/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_264/2020 vom 17.08.2020
 
 
8C_264/2020
 
 
Urteil vom 17. August 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Vorsorgestiftung B.________,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2020 (VBE.2019.412).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1967, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1995, 1999 und 2002). Zuletzt arbeitete sie seit Oktober 2014 im Stundenlohn für die C.________ AG im Hauswirtschaftsdienst. Seit 11. Oktober 2016 blieb sie wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig, weshalb sie sich am 5. Dezember 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug anmeldete. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 26. April 2019).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Februar 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids "zur erneuten Abklärung des Sachverhalts" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz, die beigeladene Vorsorgeeinrichtung und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2. BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
6
1.3. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es, wenn die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, einschliesslich der Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens, beanstandet wird (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 1.3). Hingegen betrifft die konkrete Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhalts, womit sie nach dem eingangs Gesagten nur beschränkt überprüfbar ist. Das gilt namentlich für die aufgrund der medizinischen Akten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 8C_590/2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585; 8C_662/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).
7
2. 
8
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 26. April 2019 verfügte Rentenablehnung bestätigte.
9
2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 V 201 E. 6.2.2 S. 269) sowie zur Beweiskraft von Gutachten, welche vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
10
3. 
11
3.1. Die Vorinstanz stellte auf das interdisziplinäre Gutachten vom   2. Dezember 2018 der Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH (nachfolgend: interdisziplinäres Gutachten), ab. Demnach sei interdisziplinär von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jeder angepassten Tätigkeit sowie von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich auszugehen. Da keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gutachterlich schlüssig diagnostiziert werden konnte, erübrige sich die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens. Der medizinische Sachverhalt sei vollständig abgeklärt. Von weiteren Beweismassnahmen seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht als qualifiziert unrichtig (vgl. E. 1.2) erscheinen.
13
3.2.1. Von einer Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236) kann keine Rede sein. Das kantonale Gericht konnte sich auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1), indem es nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (vgl. dazu hienach E. 3.2.3 f.) zur Auffassung gelangte, das interdisziplinäre Gutachten erfülle die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Die Versicherte legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre.
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3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin Umstände geltend macht, welche den Anschein der Befangenheit erwecken sollen, ist die Beschwerde unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die wiederholt gegenüber von verschiedenen Gutachtern wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit erhobenen Ausstandsgründe an dieser Praxis konstant festgehalten (Urteile 8C_21/2020 vom   8. April 2020 E. 4.2.6, 8C_760/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2, 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2, 9C_635/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3, 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3, 9C_442/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3, 9C_334/2018 vom 18. September 2018 E. 7.1, 8C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3 u.v.a.), so auch gegenüber Dr. med. E.________ (Urteil 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.1). Triftige Gründe für eine Abkehr von der konstanten Rechtsprechung sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht (substanziiert) dargelegt (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 140 V 538 E. 4.5 S. 541; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422).
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3.2.3. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an der Kritik hinsichtlich einzelner Umstände der Exploration und bestimmter Aussagen der beiden Gutachter fest und folgert daraus, das interdisziplinäre Gutachten erfülle insgesamt die Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise nicht.
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3.2.3.1. Auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2).
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3.2.3.2. Zwar dauerte die mit Unterstützung eines Dolmetschers durchgeführte psychiatrische Exploration der seit 1992 in der Schweiz lebenden und seit 2008 über das Schweizer Bürgerrecht verfügenden Versicherten nur 75 Minuten. Mit der Vorinstanz kommt es jedoch für den Aussagengehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die psychiatrische Exploration nicht lege artis durchgeführt worden wäre.
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3.2.3.3. Entgegen der Versicherten ist die Farbe ihrer anlässlich der psychiatrischen Exploration mitgeführten Tasche für die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens irrelevant. Bedeutsam ist vielmehr, dass Dr. med. D.________ unter Mitberücksichtigung eines insgesamt als gepflegt und positiv beschriebenen Erscheinungsbildes angesichts modisch frisierter Haare und ausgewählter Bekleidungsstücke auf weitgehend erhaltene Aktivitäten in verschiedenen Lebensbereichen schloss. Die Beschwerdeführerin vermag sich nicht auf eine fachärztlich begründete Einschätzung abzustützen, welche die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung (depressive Reaktion, F43.21 nach ICD-10) des Dr. med. D.________ in Zweifel zu ziehen vermöchte.
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3.2.3.4. Die vorinstanzliche Würdigung der unterschiedlichen Angaben der Versicherten betreffend Schlafqualität und Schmerzintensität gegenüber den beiden Gutachtern ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Wenn sich die Schlafqualität unter Einnahme der Medikation normalisierte, so dass Dr. med. D.________ von einem recht guten Schlaf berichteten konnte, ist dies zu vereinbaren mit den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem rheumatologischen Gutachter, wonach sie grundsätzlich ohne Behandlung unter Schlafstörungen leide.
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Ähnlich verhält es sich mit den unterschiedlichen Angaben der Versicherten zur Schmerzintensität gegenüber den beiden Gutachtern. Die von ihr als widersprüchlich beanstandeten Schmerzangaben sind aus dem jeweiligen Zusammenhang der beiden Teilgutachten gerissen. In beiden Teilgutachten finden sich nachvollziehbare Begründungen für die widersprüchlichen Angaben. Denn laut Dr. med. E.________ zeigte die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung eine etwa gleich schmerzvermittelnde Mimik und Gestik unabhängig davon, ob die getesteten Gelenke in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht wurden. Gleich diskrepant erkannte Dr. med. D.________ die Angaben der Versicherten anlässlich der psychiatrischen Exploration in körperlich entlasteter Sitzposition, als sie ihm beschrieb, "momentan an sehr starken Schmerzen zu leiden". Die anamnestischen Angaben zur Schmerzintensität und die diesbezüglichen Einschätzungen der Dres. med. D.________ und E.________ sind somit nachvollziehbar und stehen - entgegen der Beschwerdeführerin - interdisziplinär in übereinstimmender Verbindung. Hinreichend und schlüssig begründet sind damit die Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden ungeachtet der Frage, wie viele Waddell-Zeichen erfüllt waren. Schliesslich hat der rheumatologische Gutachter ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb er zur Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelangte. Fachärztlich begründete Einwände gegen diese Einschätzungen werden nicht erhoben.
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3.2.3.5. Soweit die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung einen Bedarf an weiteren Abklärungen verneinte, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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3.2.3.6. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung dem interdisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zuerkannt.
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3.2.4. Ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausschloss, bleibt es bei der am 26. April 2019 verfügten Rentenablehnung.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. August 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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