VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_864/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 15.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_864/2019 vom 17.08.2020
 
 
2C_864/2019
 
 
Urteil vom 17. August 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Quinto.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Thomas Verschuuren Kopfstein,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SE I.
 
Gegenstand
 
Amtshilfe (DBA CH-NL),
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 20. September 2019 (A-765/2019).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die zuständige niederländische Steuerbehörde (Belastingdienst [BD]) richtete am 7. Mai 2018 gestützt auf Art. 26 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL; SR 0.672.963.61) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welches die in den Niederlanden steuerpflichtige A.________ betrifft. Das Amtshilfegesuch bezieht sich auf die Einkommenssteuern der letzteren für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017. Der BD nimmt im Amtshilfegesuch Bezug auf ein bestimmtes Bankkonto bei der Bank C.________, U.________, lautend auf A.________. Aus den vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass das Konto im Mai 2011 eröffnet worden sei. Am 23. Mai 2011 sei ein Betrag von Fr. 1'258'100.-- mit einem Checkvermerk auf das Konto einbezahlt worden, wobei A.________ diesbezüglich ausgeführt habe, es handle sich um eine Bareinzahlung. Gemäss dem letzten Kontoauszug werde "statement of account closing zum 21.08.2015" und scheinbar lediglich der Betrag von Fr. 1'255'544.93 angegeben. Auf entsprechende Nachfrage der Steuerverwaltung habe A.________ dazu gesagt, der Betrag sei in bar abgehoben worden. In diesem Zusammenhang ersucht der BD um detaillierte Angaben zur Herkunft der genannten Einzahlung (insbesondere Name der Bank und des Kontoinhabers, falls der Betrag von einem anderen Bankkonto überwiesen wurde) und zum Verbleib des genannten, vermeintlichen Endbetrages (von Fr. 1'255'544.93). In Bezug auf letzteres ersucht der BD, falls der Endbetrag auf ein anderes Konto transferiert wurde, insbesondere um Angabe der entsprechenden Kontonummer und der Namen der Bank und des Kontoinhabers.
1
A.b. Im genannten Amtshilfegesuch hielt der BD fest: "Ich bestätige, dass alle üblichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind." Nachdem A.________ mit Eingabe vom 11. September 2018 die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bestritten hatte, wandte sich die ESTV mit E-Mail vom 17. Oktober 2018 an den BD und führte aus, gemäss der genannten Beanstandung sei in den Niederlanden die sogenannte Informationsverfügung noch nicht erlassen worden, weshalb um die Beantwortung folgender Fragen gebeten werde: "Dürfen wir davon ausgehen, dass im niederländischen innerstaatlichen Verfahren betreffend A.________ auch ohne Eröffnung einer solchen Informationsverfügung alle (üblichen) Mittel im Sinne von Ziffer XVI Buchstabe a des integrierenden Bestandteil des DBA CH-NL bildenden Protokolls ausgeschöpft sind, um die für die Steuererhebung benötigten Informationen zu erlangen, wie dies bereits im Ersuchen vom 7. Mai 2018 bestätigt wurde? Ferner wären wir Ihnen dankbar für eine kurze Erläuterung der Grundzüge des niederländischen Instituts der Informationsverfügung." Die Vertreterin des BD erwiderte mit E-Mail vom 22. Oktober 2018: "In Antwort auf Ihre Frage bestätige ich, dass auch ohne Eröffnung einer Informationsverfügung alle (üblichen) Mittel ausgeschöpft sind." Im Weiteren erläuterte sie das Institut der "Auskunftsverfügung".
2
 
B.
 
Mit Schlussverfügung vom 14. Januar 2019 ordnete die ESTV die Übermittlung der ersuchten Informationen an den BD an, unter anderem auch die Information, wonach der vorgenannte Endbetrag am 21. August 2015 auf ein Konto bei der Bank D.________, lautend auf "B.________", überwiesen worden war. Die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2019 abgewiesen.
3
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Oktober 2019 beantragen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der genannten Schlussverfügung der ESTV. Dem BD sei bezüglich der Beschwerdeführer keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter seien das vorinstanzliche Urteil und die genannte Schlussverfügung der ESTV aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4
Während die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf das angefochtene Urteil verweist, beantragt die ESTV mit Eingabe vom 6. November 2019, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 18. November 2019 repliziert.
5
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Erwägung, dass Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweise, auf diesen nicht eingetreten.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG).
7
1.2. Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig (Art. 83 lit. h BGG), wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 84a BGG) oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. In der Beschwerde ist detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb die jeweilige Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342).
8
1.3. Sowohl Art. 84a BGG als auch Art. 84 Abs. 2 BGG bezwecken die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit weiteren Hinweisen).
9
Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.).
10
Die zu beurteilenden Rechtsfragen müssen schliesslich entscheidrelevant sein. Das Bundesgericht prüft nicht Fragen rein theoretischer Natur, die keine konkrete Auswirkung für die Parteien haben (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; Urteile 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.7; 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1).
11
1.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die vorgängige Ausschöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Mittel zur Informationsbeschaffung sei eine Voraussetzung für die Informationsübermittlung im Rahmen des DBA CH-NL. Die Sprachfassungen der diesbezüglich entscheidenden Ziff. XVI lit. a des Protokolls zum DBA CH-NL würden voneinander abweichen. Die französische Fassung laute: "Il est entendu que l'Etat requérant formule ses demandes de renseignements uniquement Auf Niederländisch laute dieselbe Bestimmung: "Het is wel te verstaan dat uitsluitend om uitwisseling van inlichtingen zal worden verzocht nadat de verzoekende Verdragsluitende Staat  alle beschikbare middelen heeft aangewend om inlichtingen te verkrijgen die beschikbaar zijn volgens de nationale belastingprocedure."
12
Der französische Wortlaut entspreche (in die deutsche Sprache übersetzt) der Formulierung " nachdem alle  üblichen Verfahrensmittel  verwendet wurden ", der niederländische dagegen der Formulierung "  nachdem alle  verfügbaren Mittel verwendet hat". Die Unterscheidung sei relevant, denn der Begriff "alle verfügbaren" Mittel gehe naturgemäss weiter als der Begriff "übliche" Mittel. Das Protokoll zum DBA CH-NL sehe diesbezüglich vor, dass der Wortlaut in französischer, niederländischer und englischer Sprache gleicherweise verbindlich sei, wobei im Falle unterschiedlicher Auslegung der englische Wortlaut massgebend sei. Letzterer laute: "[...] once [...] has pursued  all means available to obtain information available under the internal taxation procedure." Demzufolge müsse die Niederlande zwingend zuerst sämtliche innerstaatlichen Mittel (all available means) ausgeschöpft haben, bevor sie ein Amtshilfegesuch stellen könne. Unter einem innerstaatlichen Mittel, welches der BD vorliegend nicht eingesetzt habe, werde auch die Informationsverfügung nach niederländischem Recht verstanden.
13
Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich die Frage, ob der ersuchende Staat gemäss Ziff. XVI lit. a (zu Art. 26) des Protokolls zum DBA CH-NL zuerst "alle verfügbaren" Mittel ausgeschöpft haben müsse, bevor er ein Amtshilfegesuch stellen dürfe, oder bloss "alle üblichen" Mittel.
14
Diese Frage, welche aus verschiedenen Gründen wichtig sei, betreffe mehrere gleichartige Fälle und sei noch nicht geklärt.
15
1.5. Das Bundesgericht hat die aufgeworfene Rechtsfrage mittlerweile im Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 geklärt. Bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde war sie jedoch noch offen und rief von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung, sodass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (vgl. Urteil 2C_1053/2018 vom 22. Juli 2019 E. 1.5).
16
1.6. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich das vorinstanzliche Urteil, welches aufgrund des Devolutiveffekts insbesondere die diesem vorangegangene Schlussverfügung der ESTV vom 14. Januar 2019 ersetzt. Die dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Verfügungen und Entscheide gelten durch die Beschwerde vor Bundesgericht als mit angefochten. Sie können im bundesgerichtlichen Verfahren demzufolge nicht eigenständig angefochten werden. Auf den Antrag, die genannte Schlussverfügung der ESTV aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; 136 II 539 E. 1.2 S. 543).
17
2. 
18
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
19
2.2. Das vorliegende Amtshilfeverfahren richtet sich nach dem DBA CH-NL sowie nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1).
20
3. 
21
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In diesem Zusammenhang geben sie zu bedenken, dass die Behörde gemäss Art. 12 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]) auch die Parteien entlastende Umstände richtig und vollständig abklären müsse. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre erheblichen Vorbringen betreffend richtiger Auslegung des DBA CH-NL nicht berücksichtigt und berufen sich diesbezüglich auch auf Art. 32 VwVG. Ausserdem verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG, da sie sich im angefochtenen Urteil mit keinem Wort mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetze.
22
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteile 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2). Zudem ergibt sich aus dieser Verfahrensgarantie die Begründungspflicht. Letztere verlangt allerdings nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.; Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).
23
3.3. 
24
3.3.1. In Bezug Art. 12 VwVG (Feststellung des Sachverhaltes) ist festzuhalten, dass diese Bestimmung die Vorinstanz auch bezüglich entlastender Umstände nur dazu verpflichtet, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu ermitteln (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 438 f.; Urteil 2C_1017/2014 vom 9. Oktober 2017 E. 2; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 12 VwVG). Dem ist die Vorinstanz nachgekommen. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, die Nichtvornahme der Auslegung der relevanten Protokollbestimmung durch die Vorinstanz verletze Art. 12 VwVG, so ist ihm entgegen zu halten, dass die Auslegung von Rechtsbegriffen eine Rechts- und nicht eine Sachverhaltsfrage ist (Urteile 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.2; 2C_678/2013, 680/2013 vom 28. April 2014 E. 3.3), weshalb diese Bestimmung nicht verletzt ist.
25
3.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung kurz auf das Thema der unterschiedlichen Sprachfassungen der relevanten Protokollbestimmung Bezug genommen und ausgeführt, gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange das Subsidiaritätsprinzip lediglich die Ausschöpfung aller üblichen, nicht aber aller (verfügbaren) Mittel. Die Subsidiarität sei gewahrt, auch wenn das Verfahren betreffend die Informations- bzw. Auskunftsverfügung nicht durchlaufen bzw. abgeschlossen worden sei. Auch sei es nicht Sache der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das relevante ausländische Recht angewendet worden sei. Allfällige diesbezügliche Verstösse seien vor den niederländischen Gerichten geltend zu machen. Deshalb erübrige es sich, auf die diesbezügliche niederländische Rechtsprechung und das "Gesetz-Dezentjé" einzugehen (E. 3.1.3 und 3.1.4 angefochtenes Urteil). Daraus ergibt sich zunächst, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend richtiger Auslegung des DBA CH-NL tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde deshalb vorliegend nicht verletzt. Art. 32 VwVG (Prüfung der Parteivorbringen) umfasst einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs und geht im vorliegenden Zusammenhang nicht über Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, N. 18 zu Art. 32 VwVG). Auch Art. 32 VwVG ist demzufolge vorliegend nicht verletzt.
26
3.3.3. Im Weiteren ergibt sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, dass sich die Vorinstanz mit den Argumenten der Beschwerdeführer bezüglich Auslegung der relevanten Protokollbestimmung respektive mit dem Subsidiaritätsprinzip zumindest teilweise auseinandergesetzt hat, weshalb auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt ist. Die Anrufung von Art. 35 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Bestimmung geht im vorliegenden Zusammenhang nicht über Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, N. 3 und 10 zu Art. 35 VwVG).
27
4. Im Zusammenhang mit der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Subsidiaritäts- und des Vertrauensprinzips.
28
4.1. In Bezug auf die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist zunächst festzuhalten, dass gemäss dem letzten Absatz des Protokolls zum DBA CH-NL drei verbindliche Sprachfassungen desselben in französischer, niederländischer und englischer Sprache bestehen. Eine Übersetzung des entsprechenden niederländischen Wortlautes "alle beschikbare middelen" in die französische Sprache ergibt "tous les moyens possibles" und alternativ "tous le moyens disponibles", in die englische Sprache "all means available " (<https://www.deepl.com>, besucht am 13. November 2019). Eine Übersetzung des entsprechenden französischen Wortlautes "tous les moyens [...] habituels" in die niederländische Sprache ergibt "alle gebruikelijke middelen", in die englische Sprache "all the usual means" (<https://www.deepl.com>, besucht am 13. November 2019). Das entsprechende englische Protokoll enthält den Wortlaut "all means available". Während der niederländische und der englische Wortlaut übereinstimmen, besteht zwischen dem französischen auf der einen und dem niederländischen bzw. englischen Wortlaut auf der anderen Seite eine Diskrepanz. Der niederländische und der englische Protokollwortlaut entsprechen in deutscher Sprache der Wendung "alle verfügbaren Mittel" (<https://www.deepl. com>, besucht am 13. November 2019), während der französische Protokollwortlaut in deutscher Sprache der Wendung "alle üblichen Mittel" oder "alle gängigen Mittel" entspricht.
29
Gemäss dem letzten Absatz des Protokolls zum DBA CH-NL (in seiner französischen, niederländischen und englischen Sprachfassung) ist bei "unterschiedlicher Auslegung" der französischen und niederländischen Sprachfassungen der englische Wortlaut massgebend. Nach dem hier einschlägigen Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) ist Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut (BGE 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148; Urteil 2C_306/2017 vom 3. Juli 2019 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.2). Dieser ist unterschiedlich, weshalb ein unterschiedliches Auslegungsergebnis als möglich erscheint.
30
4.2. Nach Art. 31 Abs. 1 VRK haben die Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Ziels und Zwecks auszulegen. Neben dem Zusammenhang sind gemäss Art. 31 Abs. 3 VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c) zu berücksichtigen. Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32 VRK ergänzende Auslegungsmittel und können herangezogen werden, um die nach Art. 31 VRK ermittelte Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 lit. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 lit. b VRK; Urteile 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.1; 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2; 2C_306/2017 vom 3. Juli 2019 E. 4.4.2; je mit Hinweisen und zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2 S. 139 mit Hinweisen; 143 II 136 E. 5.2.1 S. 148 f. mit Hinweisen).
31
4.3. Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags bildet jedoch die gewöhnliche Bedeutung seines Wortlautes bzw. seiner Bestimmungen (Urteile 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2; 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2; je mit Hinweisen und zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 130; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148 f.). Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (Urteile 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2; 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2; je mit Hinweisen und zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148 f.). Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die teleologische Auslegung den "effet utile" des Vertrags sicher (Urteile 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2; 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2; je mit Hinweisen; BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 319; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148 f.; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 141 III 495 E. 3.5.1 S. 503). Der auszulegenden Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist unter mehreren möglichen Interpretationen demnach derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (Urteile 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2; 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2; je mit Hinweisen und zur Publikation vorgesehen; BGE 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148 f.; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167). Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unterlassen, mittels welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den Vertrag seines Ziels und Zwecks entleeren würden (Urteile 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2; 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2; je mit Hinweisen; BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167).
32
4.4. In Anwendung der vorgenannten Auslegungsprinzipien hat das Bundesgericht im Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 insbesondere dem Ziel und Zweck des DBA CH-NL Rechnung getragen. Es hat in diesem Rahmen unter anderem erwogen, dass bezüglich der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auch das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zum Tragen komme. Grundsätzlich sei es dem ersuchten Staat weder möglich, noch dessen Aufgabe, zu verifizieren, ob der ersuchende Staat gemäss seinem (internen) Steuerverfahrensrecht bereits die nötigen Schritte unternommen habe, um der Subsidiarität gerecht zu werden. Es könne deshalb im zwischenstaatlichen Verhältnis nicht relevant sein, ob der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat nach Einreichung der Steuererklärung erst aufgefordert worden sei, gewisse Informationen nachzuliefern oder ob bereits ein entsprechendes Informationsbeschaffungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei (Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist das Bundesgericht in diesem Urteil zum Schluss gekommen, Ziff. XVI lit. a des Protokolls zum DBA CH-NL sei so zu verstehen, dass die Formulierung "alle verfügbaren Mittel" inhaltlich Auch aus dem OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen vom April 2002 (TIEA-MA [Model Tax Information Exchange Agreement]), welches ebenfalls Teil des OECD-Standards bildet, nämlich dessen Art. 5 Abs. 5 lit. g und dem von der OECD diesbezüglich herausgegebenen Kommentar ergibt sich, dass der Sinn der Formulierung "alle verfügbaren Mittel" nicht über die üblichen Mittel hinausgeht. Entscheidend ist die Gewährleistung einer effektiven Steueramtshilfe bzw. das teleologische Verständnis. Der ersuchende Staat darf nicht erst dann zum Mittel der Steueramtshilfe greifen, wenn er in seinem Territorium mit einem unverhältnismässigen Aufwand rechnen muss (Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 5.5.4).
33
4.5. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend um die Übermittlung schweizerischer Bankdaten ersucht wurde. Diese waren aufgrund der (schweizerischen) gesetzlichen Rahmenbedingungen für die niederländischen Steuerbehörden nicht greifbar, weshalb die ESTV auf die Bestätigung des BD, wonach "auch ohne Eröffnung einer Informationsverfügung alle (üblichen) Mittel ausgeschöpft sind" bzw. das Subsidiaritätsprinzip eingehalten ist, vertrauen durfte (Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 5.6; vgl. Urteil 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 11, nicht publ. in: BGE 143 II 202; zum Vertrauensprinzip allgemein vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2 S. 211; 143 II 202 E. 8.7.1 S. 221 f.).
34
Der Umstand, dass vorliegend die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des Amtshilfegesuchs erst gewisse Fragen zum betroffenen, schweizerischen Bankkonto beantwortet und der BD ihr gegenüber noch keine Informationsverfügung erlassen hatte, führt nach dem Gesagten nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, es seien nicht einmal die üblichen Mittel ausgeschöpft worden, ist folglich vorliegend nicht zu hören.
35
4.6. Demnach ist vorliegend weder das Subsidiaritätsprinzip bzw. Ziff. XVI lit. a des Protokolls zum DBA CH-NL noch das völkerrechtliche Vertrauensprinzip verletzt worden. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als völkerrechtskonform.
36
5. 
37
5.1. Die Beschwerde ist somit unbegründet und demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
38
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
39
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Letztere tragen diese Kosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).