VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_80/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 28.08.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_80/2020 vom 14.08.2020
 
 
6B_80/2020, 6B_81/2020
 
 
Urteil vom 14. August 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
 
Erste Staatsanwältin,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Betrug, Veruntreuungetc.),
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
vom 24. September 2019
 
(470 19 174 und 470 19 175).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ reichte mit Schreiben vom 17. August 2018 Strafanzeigen gegen B.A.________ wegen Irreführung der Rechtspflege, Betrugs und Verleumdung sowie gegen C.A.________ wegen "Täuschung amtlicher Stellen", unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung und Betrugs ein.
1
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte die Strafverfahren gegen B.A.________ und C.A.________ am 27. Juni 2019 ein. Die dagegen von A.________ erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschlüssen vom 24. September 2019 ab.
2
C. A.________ beantragt mit Beschwerden in Strafsachen (6B_80/2020 und 6B_81/2020) sinngemäss, die Beschlüsse des Kantonsgerichts seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfahren gegen B.A.________ und C.A.________ fortzuführen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_469/2019 vom 7. November 2019 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
4
 
2.
 
2.1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78).
5
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie schon adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).
6
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; je mit Hinweisen).
7
2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, B.A.________ habe der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) Basel-Landschaft ein durch C.A.________ erstelltes Schreiben vom 20. Juli 2012 eingereicht, worin entgegen der Tatsachen ein Arbeitsverhältnis zwischen der damaligen D.________ Verwaltungs GmbH und dem Beschwerdeführer bestätigt werde. Infolgedessen sei das Motorfahrzeugkontrollschild "xxx", welches der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für Fr. 30'600.-- ersteigert habe, rechtswidrig übertragen worden.
8
Selbst unter Anwendung einer bei Laienbeschwerden betreffend die formellen Anforderungen praxisgemäss grosszügigen Betrachtungsweise, ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht, aus welchen Gründen sich die angefochtenen Beschlüsse inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken können. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch mit keinem Wort, ob er überhaupt gedenkt, Zivilansprüche gegen B.A.________ oder C.A.________ geltend zu machen. Aus der Natur der angezeigten Straftaten ist sodann nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob daraus Zivilansprüche zugunsten des Beschwerdeführers entstanden sein könnten. Motorfahrzeugkontrollschilder sind nicht Eigentum der Motorfahrzeugführer, sondern werden diesen von den Strassenverkehrsämtern lediglich zum Gebrauch überlassen (vgl. Art. 87 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976; VZV; SR 741.51). Eine objektiv und subjektiv derart schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, welche einen Anspruch auf Genugtuung zur Folge hätte, ist ebenso wenig ersichtlich. Alsdann rügt der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen. Damit fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht.
9
3. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_80/2020 und 6B_81/2020 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).