VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_255/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 27.08.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_255/2020 vom 13.08.2020
 
 
9C_255/2020
 
 
Urteil vom 13. August 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2020 (IV.2019.00042).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1958 geborene A.________ meldete sich im Januar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) vom 26. Januar 2018 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2020 ab.
2
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 13. März 2020 sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Juli 2017 zu entrichten; eventuell sei der Anspruch zu befristen, subeventuell sei der Fall zur gründlichen medizinischen Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das neu eingereichte und nicht den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 ist unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).
4
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
5
2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 26. Januar 2018 und die Stellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beim Regionalen Ärztlichen Dienst, vom 2. Juli 2018 festgestellt, dass dem Versicherten ausser während den Akutbehandlungen (Schulteroperationen vom 6. Januar 2017 und 9. Februar 2018 und jeweils anschliessende Rehabilitationszeiten) leidensangepasste, d.h. körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar gewesen seien. Sodann hat sie nicht die früher ausgeübte Arbeit als (Hilfs-) Maler, sondern - weil der Versicherte beim Eintritt des Gesundheitsschadens (Unfall vom 30. Januar 2016) bereits seit rund acht Monaten Arbeitslosenentschädigung bezogen habe - jede leidensangepasste (Hilfs-) Arbeit als angestammte Tätigkeit betrachtet. Folglich hat sie einen Rentenanspruch ausgeschlossen.
6
 
3.
 
3.1. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht vor, wenn - wie hier - eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
7
3.2. Der blosse Umstand, dass gegen PMEDA-Ärzte Strafanzeige erstattet wurde, ist unerheblich, zumal in diesem Zusammenhang (noch) keine Ermächtigung zur Eröffnung einer entsprechenden Strafuntersuchung (vgl. Urteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020) und erst recht keine Verurteilung vorliegt. Weiter stellt eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis). Der Entscheid darüber unterliegt dem Ermessen der Experten (Urteil 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.5 mit Hinweis). Diese konnten keinen Hinweis auf Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen feststellen. Somit genügt das PMEDA-Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), auch wenn darin die Dauer der Akutbehandlungen resp. der damit korrelierenden Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht explizit festgelegt wird. Weder die nachträgliche Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 26. Februar 2018, in der er ohne Begründung eine "100 % Arbeitsunfähigkeit von 31.1.2016 bis 26.01.2018" festhielt, noch die Berichte des Operateurs vom 9. Februar und 30. Mai 2018 vermögen die Beweiskraft des PMEDA-Gutachtens zu erschüttern (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
8
3.3. Nach dem Gesagten bleibt die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.2). Gegen die Erwägungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit wendet der Beschwerdeführer nichts ein; diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen. Bei nur vorübergehenden und kurzzeitigen Einschränkungen in der angestammten (leidensangepassten) Tätigkeit zielen die Ausführungen in der Beschwerde zum Eingliederungsbedarf und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ins Leere.
9
3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.
10
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. August 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).