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Informationen zum Dokument  BGer 9C_672/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_672/2019 vom 12.08.2020
 
 
9C_672/2019
 
 
Urteil vom 12. August 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2019 (VBE.2018.944).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 21. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, eine Expertise (Gutachten vom 20. August 2018) und verneinte in Anlehnung daran nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2018).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. September 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses weitere Abklärungen vornehme und danach neu entscheide. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und neu verfüge.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (statt vieler: Urteil 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1). Mit der Beschwerde wird - unter anderem - gerügt, die Vorinstanz habe auf ein nicht beweiswertiges Gutachten abgestellt und notwendige weitere Abklärungen unterlassen. Sie habe damit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes entschieden. Auf die Beschwerde, mit der eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt wird, ist demnach einzutreten.
4
2. 
5
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung vom 31. Oktober 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte.
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4. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 20. August 2018 Beweiswert zu (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustands darauf ab. Sie erkannte, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit 70 % und in einer adaptierten Tätigkeit 80 % arbeitsfähig sei.
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5. Der Beschwerdeführer zweifelt den Beweiswert des ABI-Gutachtens vom 20. August 2018 an. Er macht geltend, es liege keine tragfähige medizinische Expertise vor.
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5.1. Lic. phil. B.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Neuropsychologe, untersuchte den Versicherten während zwei Stunden und führte diverse Testverfahren durch. Im Rahmen seiner Untersuchung konnte der Neuropsychologe Befunde erheben und eine mittelschwere kognitive Störung unklarer Genese diagnostizieren.
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Der Beschwerdeführer rügt zwar zu Recht den Umstand, dass lic. phil. B.________ einerseits festhielt, er könne keine valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit machen, aber im Anschluss dennoch ausführte, jedenfalls würden keine objektivierbaren und reproduzierbaren Befunde vorliegen, die eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht begründen könnten. Die gutachterliche Aussage ist jedoch mit Blick auf die übrigen Schlussfolgerungen im Teilgutachten und die polydisziplinäre Gesamteinschätzung trotz dieses Widerspruchs im Ergebnis ohne Weiteres klar: Zu einer Arbeitsfähigkeitsschätzung schien sich lic. phil. B.________ nicht in der Lage gesehen zu haben. Als Begründung führte er aus, dass das von ihm durchgeführte Screeningverfahren zur Validität keine eindeutigen Resultate gezeigt habe, die eine Verdeutlichungstendenz negieren würden. Er könne zur Frage der Arbeitsfähigkeit keine valide Aussage machen, da die Konsistenz der neuropsychologischen Resultate nicht eindeutig gegeben sei.
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Die Ergebnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung fanden Eingang in die Gesamteinschätzung und wurden dort offenkundig auch diskutiert. So subsumierten die ABI-Gutachter die Diagnose der neuropsychologischen Teilexpertise unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was zeigt, dass diese grundsätzlich geeignet scheint, eine Einschränkung zu begründen, diese jedoch nicht beziffert werden konnte.
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5.2. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, der neuropsychologische Gutachter habe bei der Formulierung, das Screeningverfahren zeige keine eindeutigen Resultate, die eine Verdeutlichungstendenz negieren würden, den falschen rechtlichen Massstab angewendet, um die Aussagekraft der durchgeführten Tests zu beurteilen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist hier letztlich der Umstand, dass der Neuropsychologe aufgrund der Resultate keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben konnte, was nicht automatisch dazu führt, dass dem Teilgutachten der Beweiswert abzusprechen ist. Denn es ist ein Qualitätszeichen gutachterlicher Arbeit, gegebenenfalls Unsicherheiten in der Folgenabschätzung zu signalisieren. Zur Rüge des Versicherten, lic. phil. B.________ hätte weitere Abklärungen und Testverfahren durchführen müssen, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache der Gutachter ist zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (Urteil 9C_297/2017 vom 6. April 2018 E. 4.3).
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5.3. Im Rahmen der Gesamtschau kamen die ABI-Gutachter zum Schluss, dass die neuropsychologische Untersuchung diverse Inkonsistenzen zeige, weshalb eine genaue Beurteilung nicht möglich sei. Eine leichte Verlangsamung bei allen Tätigkeiten könne aber objektiv medizinisch bestätigt werden. Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar, ergaben doch namentlich die neuropsychologischen Untersuchungen diverse Hinweise auf eine kognitive Verlangsamung (z.B. Stroop-Test, Word-Fluency phonetisch, visuell-perzeptive Fähigkeiten).
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5.4. Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass der neuropsychologische Gutachter die ophthalmologischen Befunde herangezogen habe, um zum Ergebnis zu gelangen, dass keine neuropsychologischen Einschränkungen vorliegen würden. Dieses Vorgehen sei nicht vertretbar. Lic. phil. B.________ hielt zu den vom Versicherten geklagten Sehproblemen lediglich fest, dass eine Durchführung des Aufmerksamkeits-Belastungs-Tests nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er könne die Zeichen mit dem rechten Auge nur verschwommen wahrnehmen. Ausserdem stellte der Neuropsychologe fest, dass die Sehprobleme auch im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit, in denen der Versicherte deutlich unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt habe, wohl eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Dass lic. phil. B.________ deshalb seine gesamten Testergebnisse mit dem Hinweis auf die Sehprobleme des Versicherten verworfen haben soll, geht aus dem Gutachten entgegen dem Beschwerdeführer nicht hervor. Die geklagten Sehprobleme wurden sodann im Rahmen der ophthalmologischen Untersuchung berücksichtigt. Die Rüge, es habe keine gemeinsame Einschätzung aus neuropsychologischer und ophthalmologischer Sicht stattgefunden, verfängt nicht mit Blick auf die stattgefundene Gesamteinschätzung.
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5.5. In Bezug auf das neurologische Teilgutachten bringt der Versicherte vor, es erschliesse sich nicht im Ansatz, welche erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in wie weit beeinträchtigen. Ebenfalls sei die gestellte Diagnose nicht aussagekräftig. Aus der Gesamteinschätzung der ABI-Gutachter ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im August 2016 einen zerebrovaskulären Insult mit Halbseitensymptomatik rechts und Quadrantenanopsie nach rechts oben erlitt, wobei eine ischämische Läsion allerdings bildgebend (MRI) nicht nachgewiesen werden konnte. Die ABI-Experten stellten in neurologischer Hinsicht noch ein residuelles diskretes Hemisyndrom rechts fest. Somit ist durchaus ersichtlich, welches neurologische Leiden beim Versicherten noch vorhanden ist. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, berichtete in seiner Teilexpertise, dass die wesentlichen motorischen, sensorischen und kognitiven Funktionen intakt seien. Der Beschwerdeführer weise bei guten kognitiven Fähigkeiten allerdings einen erhöhten Pausenbedarf auf. Bei den Auswirkungen der geklagten Einschränkungen könne eine Verdeutlichungstendenz festgehalten werden. Eine angepasste Tätigkeit zeichne sich aus ohne Multitasking, ohne erheblichen Zeitdruck sowie ohne Schichtdienst. Der Neurologe führte damit - durchaus nicht sehr ausführlich, jedoch nachvollziehbar - aus, wie sich die neurologische Problematik auswirkt.
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5.6. Die Gutachter konstatierten im Rahmen der Gesamteinschätzung, dass die Einschränkung der Arbeits-, vor allem der Leistungsfähigkeit, auf den neurologischen und ophthalmologischen Befunden beruhe. Die übrigen Diagnosen hätten keinen kumulativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies konkretisierten sie, indem sie eine Unterteilung vornahmen in Diagnosen mit Einfluss und Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dass daraus nicht klar hervorgehen soll, welche "übrigen Diagnosen" gemeint seien, wie der Versicherte geltend macht, ist mit Blick auf das Gesagte nicht zutreffend.
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5.7. Entscheidend für den Beweiswert eines Gutachtens ist unter anderem, dass es in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. mit Hinweis). Im ABI-Gutachten sind unter dem Titel "Aktenauszug" die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte der behandelnden Ärzte des Spital D.________ vom 19. April 2017, sowie des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2017 und 17. November 2017 vorhanden. Auf diese Berichte wurde in den jeweiligen Teilgutachten auch eingegangen. Dass sich lic. phil. B.________ lediglich damit auseinandersetzte, inwiefern seine festgestellten Befunde mit jenen im neuropsychologischen Bericht des Spital D.________ vom 19. April 2017 übereinstimmten, und sich nicht weiter zur dort attestierten Arbeitsunfähigkeit ausliess, ist nachvollziehbar, da er selber keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle an einer zureichenden Auseinandersetzung mit den Vorakten, greift folglich nicht.
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Ausserdem wies bereits die Vorinstanz zum Vorwurf des Versicherten, die Berichte der behandelnden Ärzte hätten eine abweichende Einschätzung abgegeben, zu Recht darauf hin, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 2.3 mit Hinweis). Hierzu stellte das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig (E. 2) fest, dass keine solchen Anhaltspunkte vorliegen würden.
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5.8. Im Weiteren befasste sich die Vorinstanz bereits mit der Kritik des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich nicht ausreichend mit den Anforderungen an seine angestammte Tätigkeit auseinandergesetzt. Sie erkannte zutreffend, aus den Aussagen der Experten gehe hervor, dass diese insgesamt durchaus erfasst hätten, worin die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe. So wurden namentlich die vorgebrachten Geschäftsreisen, der Kundenkontakt, die Bildschirmpräsenz, die grosse Flexibilität und Belastbarkeit berücksichtigt. Inwiefern die Umschreibung der angepassten Arbeit, wonach dem Versicherten einfache, regelmässige Tätigkeiten ohne viel Bildschirmarbeit und wenig Kundenkontakt zumutbar seien bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, nicht präzis genug sein soll, wird nicht weiter dargelegt.
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5.9. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich erstmals eine Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2018 betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auf. In Anlehnung daran macht er geltend, der Umstand, dass er Anspruch auf lebenspraktische Begleitung habe, stehe in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur attestierten Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Verfügung um ein unzulässiges unechtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Denn so oder anders lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten: Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass die Abklärung an Ort und Stelle betreffend lebenspraktische Begleitung am 18. Juni 2018 und damit vor dem am 20. August 2018 erstatteten polydisziplinären Gutachten durchgeführt wurde. Die Abklärungsperson konnte sich folglich nicht auf einen feststehenden medizinischen Sachverhalt abstützen. Mit dem Verweis auf den Abklärungsbericht vermag der Versicherte somit nicht aufzuzeigen, dass dem ABI-Gutachten kein Beweiswert beizumessen ist.
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5.10. Die Gutachter berichteten im Rahmen der Gesamteinschätzung, dass in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung seit August 2016 bestehe. Der genaue Verlauf, beziehungsweise die Dauer einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit, sei schwer einzuschätzen. Die von ihnen festgehaltene Einschätzung bestehe sicher seit dem Untersuchungsdatum im Mai 2018, wahrscheinlich aber schon seit mindestens März 2017. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit hielten die Experten fest, dass eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit ab August 2016 für höchstens sechs Monate bestanden habe. Ab März 2017 sei von der aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie bereits erwogen (E. 5.2), führen Unsicherheiten in der Folgenabschätzung entgegen dem Versicherten nicht dazu, dass dem Gutachten der Beweiswert abzusprechen ist.
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6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Gericht dem ABI-Gutachten vom 20. August 2018 Beweiskraft beimessen durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94) und damit ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dass die Feststellungen des kantonalen Gerichts in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) gerügt, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 2 oben). Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen erübrigt sich damit.
24
7. 
25
7.1. In Bezug auf die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades bringt der Beschwerdeführer vor, das Valideneinkommen sei unbestrittenermassen auf Fr. 117'065.- festzusetzen. Das Invalideneinkommen hingegen habe das kantonale Gericht falsch ermittelt. Dass er seine angestammte Tätigkeit weiterhin zu 70 % ausüben könne, sei nicht haltbar. Selbst wenn noch eine Restarbeitsfähigkeit bestehen würde, müsste das Invalideneinkommen auf Basis einer ganz anderen Tätigkeit als der bisherigen festgelegt werden. Welche Arbeit dies sein würde, sei noch zu klären und die Sache daher an die IV-Stelle, allenfalls an die Vorinstanz, zurückzuweisen.
26
 
7.2.
 
7.2.1. Wie bereits in Erwägung 5.8 ausgeführt, erfassten die ABI-Gutachter, worin die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers be-stand. Ausserdem stehen die Arbeitsfähigkeiten in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit fest (E. 4 und 6), weshalb sich eine Rückweisung erübrigt.
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7.2.2. Die Vorinstanz erwog, es könne offen bleiben, ob im vorliegenden Fall (Auflösung des Arbeitsvertrages, womit die Wiederaufnahme der angestammten Arbeit nicht mehr möglich sei) ein Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.) zulässig sei. Denn auch wenn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen wären, hätte dies bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % keinen Einfluss auf den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 31 %). Soweit der Versicherte verlangt, für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf eine angepasste Tätigkeit in Anlehnung an die Tabellenlöhne der LSE im Umfang von 80 % und somit auf ein Invalideneinkommen von Fr. 53'963.- abzustellen, ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr muss er sich in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungslast (vgl. hierzu BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; 129 V 460 E. 4.2 S. 463, je mit Hinweisen; Urteil 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4) diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei der der geringste Invaliditätsgrad resultiert, was hier auf die angestammte Tätigkeit zutrifft.
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8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
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9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. August 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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