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Informationen zum Dokument  BGer 5D_217/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_217/2020 vom 12.08.2020
 
 
5D_217/2020
 
 
Urteil vom 12. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich und Stadt Schlieren,
 
vertreten durch das Steueramt der Stadt Schlieren,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Juni 2020 (RT200065-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 12. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon dem Kanton Zürich und der Stadt Schlieren in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2017 im Betrag von Fr. 11'069.25 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
1
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2020 ab.
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Dagegen hat A.________ am 7. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 BGG).
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2.
 
Mit der subsidiären kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht keinerlei Verfassungsverletzungen geltend, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt. Im Übrigen wäre sie ohnehin auch bei korrekten Rügen in der Sache unbegründet: Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich die Veranlagung in Frage, indem er geltend macht, diese würde auf den veralteten Werten von 2013 beruhen; indes haben ihm bereits beide kantonalen Instanzen erklärt, dass eine rechtskräftige Veranlagung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
6
 
4.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
7
 
5.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied :  Der Gerichtsschreiber:
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von Werdt  Möckli
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