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Informationen zum Dokument  BGer 8C_299/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_299/2020 vom 10.08.2020
 
 
8C_299/2020
 
 
Urteil vom 10. August 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 3. April 2020 (VBE.2019.448).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1961, war seit 1. Dezember 1997 als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. August 2016 verletzte er sich wegen eines Misstritts am linken Fuss und war deswegen ab dem 9. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Hausarzt hatte er sich ein Distorsionstrauma am linken oberen Sprunggelenk zugezogen, das bereits vorgeschädigt war (Status nach kompletter Ruptur der vorderen Syndesmose, operiert am 23. Januar 2012). A.________ wurde in der Folge in der Klinik C.________ sowie am Spital D.________ behandelt und dort am 20. März 2018 auch operiert (Narbenrevision und Ektomie des Nervus suralis). Vom 19. Juni bis 31. Juli 2018 hielt er sich in der Klinik E.________ auf. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 5. Dezember 2018 sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 27. Februar 2019 und Einspracheentscheid vom 10. April 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2020 insoweit teilweise gut, als es dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung beziehungsweise Bestätigung der Ansprüche auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % vor Bundesrecht standhält. Zur Frage stehen dabei die Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten, ferner die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichseinkommen. Umstritten ist des Weiteren der Umfang der Integritätseinbusse.
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3. Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), mit Anknüpfung am zuletzt erzielten Lohn als Grundsatz (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen ist, wenn ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteil 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Grundsätze zur Festsetzung des Invalideneinkommens (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff. mit Hinweisen). Anzufügen ist dazu, dass als Invalideneinkommen von Gesetzes wegen der Verdienst gilt, den die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 5.4). Zutreffend dargelegt wird im angefochtenen Entscheid schliesslich, dass der Unfallversicherer mangels rechtlicher Grundlage nicht zu prüfen hat, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2 mit Hinweisen).
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Zu ergänzen ist, dass der Versicherte nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat, wenn er durch den Unfall eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b S. 221 f.). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
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4. Das kantonale Gericht erachtete die kreisärztliche Beurteilung vom 7. Dezember 2018 als voll beweiskräftig und ging gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fussbeschwerden angepassten körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit aus. Das Valideneinkommen ermittelte es gestützt auf die Durchschnittslöhne im Baugewerbe gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), nachdem die vormalige Stelle bereits vor dem Unfall aus wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2016 gekündigt worden war. Es wurde auf Fr. 68'841.- festgesetzt. Beim Invalideneinkommen rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den statistischen Verdienst für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten an. Den von der Suva gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % bestätigte sie. Daraus ergab sich ein zumutbarerweise erzielbarer Lohn von Fr. 60'700.- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 12 %. Bezüglich der Integritätseinbusse folgte das kantonale Gericht der kreisärztlichen Einschätzung, die sich ihrerseits auf Suva-Tabelle 2 stützte und den Integritätsschaden auf 10 % festsetzte.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die kreisärztliche Beurteilung sei nicht abzustellen. Die Untersuchung sei ungenügend, das heisst zeitlich zu kurz ausgefallen, und zudem hätten die Suva-Ärzte ausser Acht gelassen, dass er sich nur an Gehstöcken fortbewegen könne. Aus dem letztgenannten Grund sei er nicht in der Lage, einer ganztägigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren seien die im Spital D.________ erhobenen Befunde (Erguss, Verdickung der Achillessehne) unberücksichtigt geblieben und es sei ihm vom Kreisarzt stattdessen Aggravation unterstellt worden. In erwerblicher Hinsicht wird gerügt, dass die Vorinstanz beim Valideneinkommen nicht auf den Lohn bei der vormaligen Arbeitgeberin abgestellt habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein Stellen- beziehungsweise Berufswechsel sei ihm nach der langjährigen Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin und wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr zuzumuten. Verwaltung und Vorinstanz hätten ihm denn auch nicht aufgezeigt, welche Tätigkeiten er im Einzelnen noch auszuüben vermöchte. Dass ihm das kantonale Gericht als Invalideneinkommen dennoch unter Annahme von entsprechenden Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen statistischen Durchschnittslohn (mit einem Abzug von lediglich 10 %) angerechnet habe, sei mit dem gesetzgeberischen Willen beziehungsweise mit dem schweizerischen Sozialversicherungssystem nicht zu vereinbaren. Schliesslich sei der Suva-Kreisarzt als Allgemeinpraktiker nicht befähigt gewesen, die Integritätseinbusse einzuschätzen. Er habe neurologische und schmerzdiagnostische Aspekte zu Unrecht ausser Acht gelassen.
11
 
6.
 
6.1. Was die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss auch eine kurze Dauer der Untersuchung für sich gesehen keine negativen Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der Einschätzung zulässt (Urteile 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.4; 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Es wird beschwerdeweise jedenfalls nicht dargetan, dass dabei Befunde ausser Acht geblieben wären. Eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. Im kreisärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2018 ist zudem ausdrücklich vermerkt, der Beschwerdeführer benütze zwei Unterarmstützen. Auch diesbezüglich bestehen keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig auf einen mangelhaften versicherungsinternen Bericht abgestellt hätte. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kreisarzt allein aus der Verwendung der Gehstöcke nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vollständige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit schloss. Schliesslich bestand bei der Untersuchung durch den Kreisarzt am 5. Dezember 2018 lediglich noch eine minimale Schwellung am Sprunggelenk. Dies stimmt überein mit dem Bericht der Ärzte des Spitals D.________ vom 6. Dezember 2018 über den Abschluss der Schmerztherapie. Dort findet sich ebenfalls kein entsprechender Vermerk mehr, während in früheren Berichten noch eine postoperative Schwellung am ganzen Unterschenkel erwähnt worden war. Auch die geltend gemachten Hypästhesien wurden dort nicht mehr aufgeführt. Dass die behandelnden Ärzte, namentlich auch Dr. med. F.________, Neurologie FMH (Bericht vom 19. November 2018), die geklagten Beschwerden entgegen der Suva-Beurteilung neurologisch feststellbaren Defiziten hätten zuordnen können, ist somit nicht erkennbar. Es lässt sich zudem aus dem Umstand, dass der Kreisarzt diese Beschwerden jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang auf organisch objektiv ausgewiesene unfallbedingte Beeinträchtigungen zurückzuführen vermochte, entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht schliessen, dass er fachlich zur korrekten Diagnosestellung nicht befähigt gewesen wäre. Auch die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme zu begründen. Dass das kantonale Gericht darauf abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf weitergehende Abklärungen.
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6.2. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass - bei Fehlen motorischer Ausfälle und muskulärer Defizite - in einer leidensangepassten wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne repetitives Besteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Dass davon abweichende ärztliche Zumutbarkeitsprofile vorlägen, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Der Vorwurf, die Suva-Ärzte seien voreingenommen gewesen, hätten ihm deshalb zu Unrecht Aggravation unterstellt und nur aus diesem Grund eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet, verfängt nicht. Soweit damit auch geltend gemacht wird, die Suva hafte darüber hinaus auch für psychische Unfallfolgen, fehlt es an substanziierten Rügen. Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil das kantonale Gericht keine Begutachtung angeordnet habe nach seiner Gewichtsreduktion. Inwiefern sich dadurch hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit eine Änderung bezüglich der geltend gemachten Ansprüche zugunsten des Beschwerdeführers hätte ergeben können, lässt sich nicht ersehen.
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7. Zu prüfen bleiben die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Was zunächst das Valideneinkommen betrifft, wird nicht bestritten, dass die Arbeitgeberin die Stelle bereits am 27. Juni 2017, das heisst zwei Monate vor dem Unfall, aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hatte. Dass die Vorinstanz das hypothetische Einkommen als Gesunder unter diesen Umständen anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelte, ist nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 3). Beim Invalideneinkommen ist von Gesetzes wegen auf die Betätigungsmöglichkeiten und entsprechenden Verdienstmöglichkeiten auf einem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Praxisgemäss war das kantonale Gericht auch nicht gehalten, die Arbeitsgelegenheiten, die dem Beschwerdeführer dort bei Einhaltung des oben (E. 6) geschilderten Zumutbarkeitsprofils noch verbleiben, weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteile 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2; 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.1). Soweit praxisgemäss auch das Abstellen auf DAP-Blätter zulässig war, fällt diese Alternative zur Ermittlung des Invalideneinkommens (mit allenfalls weitergehender Beschreibung der Verweistätigkeit) nunmehr ausser Betracht, nachdem die Suva ihre eigenen Erhebungen zur Dokumentation von Arbeitsplätzen und der entsprechenden Verdienstmöglichkeiten aufgegeben hat. Schliesslich ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers ausser Acht liess (oben E. 3). Im Übrigen wird der vorinstanzliche Einkommensvergleich - insbesondere auch der vom kantonalen Gericht bestätigte leidensbedingte Abzug von 10 % - nicht substanziiert beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
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8. Gerügt wird schliesslich die kreisärztliche Stellungnahme zur Integritätseinbusse. Med. pract. G.________ veranschlagte den Integritätsschaden bei Vorliegen einer minimalen Arthrose am oberen Sprunggelenk und am Talonaviculargelenk auf 10 %. Inwiefern das kantonale Gericht mit der Bestätigung einer entsprechenden Integritätsentschädigung die gesetzlichen Bestimmungen über deren Bemessung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) oder die in Suva-Tabelle 2 vorgesehenen Vorgaben bei Defekten am Sprunggelenk beziehungsweise Mittelfuss verletzt haben sollte, wird beschwerdeweise nicht dargetan. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kreisarzt den von ihm angegebenen Facharzttitel in Chirurgie angemasst hätte und dementsprechend nicht befähigt gewesen sein sollte, die danach allein massgebliche Funktionsstörung zu beurteilen.
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9. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. August 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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