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Informationen zum Dokument  BGer 1C_224/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_224/2020 vom 10.08.2020
 
 
1C_224/2020
 
 
Verfügung vom 10. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Christof Truniger,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,
 
Gemeinderat Horw.
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Luzern, 4. Abteilung, vom 20. März 2020 (7H 19 84).
 
 
In Erwägung
 
dass die Parteien sich mit Vereinbarung vom 3. und 20. Juli 2020 aussergerichtlich verglichen haben und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 auf eine Parteientschädigung verzichtet hat;
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ihre Beschwerde vom 6. Mai 2020 zurückgezogen haben und das Verfahren daher abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass dem Bundesgericht mit der Verfügung über die aufschiebende Wirkung vom 9. Juni 2020 Aufwand entstanden ist, weshalb es sich rechtfertigt, nicht vollständig auf Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 500.-- auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Müller
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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