VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_404/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 10.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_404/2020 vom 07.08.2020
 
 
1C_404/2020
 
 
Urteil vom 7. August 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für immer,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Juli 2019 (300.2019.48).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 8. März 2019 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für immer (Sicherungsentzug). Diese Verfügung wurde von der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern am 10. Juli 2019 im Ergebnis geschützt. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 29. November 2019 nicht eingetreten (Urteil 1C_622/2019).
 
2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2020 erhebt A.________ "noch einmal" Einsprache und Beschwerde und beantragt, ihm den Führerausweis auf Anfang 2021 wieder auszuhändigen; er benötige ihn, da er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seine Arbeitsstelle nicht rechtzeitig erreichen könne.
 
Auf die Aufforderung hin, den angefochtenen Entscheid einzureichen, sandte A.________ die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 8. März 2019 ein.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
3. Die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
 
Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, gegen welchen Entscheid sie sich richtet. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 8. März 2019 bildet von vornherein kein taugliches Anfechtungsobjekt, weil sie nicht kantonal letztinstanzlich ist und überdies vom Beschwerdeführer bereits erfolglos angefochten wurde. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil sie sich nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).